WEG 2002 § 5
Erwerb des Wohnungseigentums
§ 5.
(1)Das Wohnungseigentum kann von jedem Miteigentümer erworben werden, dessen Anteil dem Mindestanteil entspricht. Zwei natürliche Personen, deren Miteigentumsanteile je dem halben Mindestanteil entsprechen, können als Eigentümerpartnerschaft gemeinsam Wohnungseigentum erwerben (§ 13).
(2)Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug kann bis zum Ablauf von drei Jahren nach Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft nur von einer Person oder Eigentümerpartnerschaft erworben werden, der Wohnungseigentum an einer Wohnung oder einem selbständigen Geschäftsraum der Liegenschaft (Bedarfsobjekte) zukommt; dabei kann ein Wohnungseigentümer mehrerer Bedarfsobjekte schon während der dreijährigen Frist eine entsprechende Mehrzahl von Abstellplätzen erwerben. Darüber hinaus kann der Wohnungseigentümer eines Bedarfsobjekts während der dreijährigen Frist mehrere Abstellplätze nur erwerben, soweit die Zahl der auf der Liegenschaft vorhandenen und als Wohnungseigentumsobjekte gewidmeten Abstellplätze die Zahl der Bedarfsobjekte übersteigt; bei der Berechnung der überzähligen Abstellplätze ist der schriftlich erklärte Verzicht eines Wohnungseigentümers auf den ihm vorzubehaltenden Abstellplatz zu berücksichtigen. Nach Ablauf der dreijährigen Frist können auch andere Personen Wohnungseigentum an einem Abstellplatz erwerben. Die Beschränkungen des ersten und zweiten Satzes gelten nicht für denjenigen Wohnungseigentumsorganisator, der im Wohnungseigentumsvertrag als Hauptverantwortlicher für die Wohnungseigentumsbegründung und den Abverkauf der Wohnungseigentumsobjekte bezeichnet ist; dies kann je Liegenschaft nur eine einzige Person sein.
(3)Das Wohnungseigentum wird durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben. Es ist im Eigentumsblatt auf dem Mindestanteil einzutragen; bei einer Eigentümerpartnerschaft sind die Anteile der Partner am Mindestanteil (§ 13 Abs. 2) zu verbinden. Die Eintragung des Wohnungseigentums an einem Wohnungseigentumsobjekt erstreckt sich auch auf dessen Zubehörobjekte nach § 2 Abs. 3, soweit sich deren Zuordnung zum Wohnungseigentumsobjekt aus dem Wohnungseigentumsvertrag (§ 3 Abs. 1 Z 1) oder der gerichtlichen Entscheidung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) jeweils im Zusammenhalt mit der Nutzwertermittlung oder -festsetzung eindeutig ergibt. Wird auf einer Liegenschaft das Wohnungseigentum einverleibt, so ist in der Aufschrift des Gutsbestandsblatts das Wort „Wohnungseigentum“ einzutragen.
(4)Die Übertragung eines Zubehörobjekts von einem Wohnungseigentumsobjekt an ein anderes bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer.
Freiflächen zählen nur dann zu Ihrem Wohnungseigentumsobjekt, wenn sie unmittelbar daran anschließen und schon nach der Bauweise klar erkennbar allein dazugehören. Die bauliche Abgeschlossenheit des Objekts darf sich dadurch nach der Verkehrsauffassung nicht ändern. Vorplätze vor Garagen sind keine Bestandteile der Garage.
Wer nicht über den erforderlichen Mindestanteil an der Liegenschaft verfügt, kann kein Wohnungseigentum erwerben. Der Wohnungseigentumsvertrag ist dann nichtig. Damit ist auch die darauf gestützte Eintragung im Grundbuch nichtig.
Ja. Wohnungseigentum kann bereits vor der Errichtung der Gebäude begründet werden, allerdings nur auf Grundlage der behördlich genehmigten Baupläne. Für die Eintragung des Wohnungseigentums im Grundbuch muss der Bau selbst noch nicht errichtet sein.
In den ersten drei Jahren nach Begründung des Wohnungseigentums nicht. Einen Abstellplatz kann in dieser Zeit nur erwerben, wem im Haus eine Wohnung oder ein Geschäftsraum gehört. Wer nur Partner eines Wohnungseigentümers ist, gehört allein noch nicht zu diesem Kreis.
Die Beschränkung des Wohnungseigentumsgesetzes gilt nicht nur, wenn Wohnungseigentum erstmals begründet wird, sondern auch für den Erwerb von einem Vorgänger innerhalb der Dreijahresfrist. Frühere gegenteilige Nebenbemerkungen des Obersten Gerichtshofs werden nicht mehr aufrechterhalten.
Nicht solange die dreijährige Wartefrist läuft. In den ersten drei Jahren nach Begründung von Wohnungseigentum dürfen Abstellplätze nur Personen erwerben, denen auch eine Wohnung oder ein Geschäftsraum im Haus gehört. In dieser Zeit kann für einen anderen auch kein Vorkaufsrecht eingetragen werden.
In den ersten drei Jahren nach Begründung des Wohnungseigentums darf ein Autoabstellplatz nur an jemanden gehen, dem auch eine Wohnung oder ein Geschäftslokal im Haus gehört. Erfasst ist nicht erst die Eintragung im Grundbuch, sondern schon der Kaufvertrag. Ein Kaufvertrag mit einem Außenstehenden vor Ablauf dieser Frist ist nichtig.
Verzichten alle Wohnungseigentümer und wird das Wohnungseigentum daraufhin gelöscht, ist es formell beendet. Wird zugleich neues Wohnungseigentum vereinbart und eingetragen, liegt aber keine erstmalige Begründung vor. Die Dreijahresfrist beginnt dadurch nicht neu zu laufen.