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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.02.2019 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 179/18m

Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn es dazu kein Urteil gibt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 MRG § 37

Entscheidungstext

20 Absätze, 4.068 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.02.2019

Geschäftszahl

5Ob179/18m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Grohmann und Mag. Malesich sowie die Hofräte Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin P* KG, *, vertreten durch Dr. Georg Getreuer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Eigentümergemeinschaft EZ * KG * (Grundstücksadresse *), vertreten durch Mag. Nicole Neugebauer-Herl, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 25 Abs 1 Z 3 HeizKG iVm § 5 Abs 2 HeizKG über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Juni 2018, GZ 39 R 95/18m-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 25 Abs 2 HeizKG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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