OGH 9 ObA 25/18v
Worum es ging: Sind auch die Kollektivvertragsparteien an die Gleichbehandlung gebunden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Auch wer einen Kollektivvertrag aushandelt, ist im regelnden Teil an ein Gebot der Gleichbehandlung gebunden. Als Grundlage kommen der arbeitsrechtliche und der verbandsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sowie der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz in Betracht. Verstößt eine Regelung dagegen, ist sie nichtig.
Der unionsrechtliche Grundsatz des gleichen Entgelts wirkt unmittelbar. Verstoßen innerstaatliche Gesetze, Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder einzelne Arbeitsverträge dagegen, sind die betroffenen Regelungen unwirksam.
Nein. Ein Pensionssystem im Kollektivvertrag der Banken, das bei Frauen und Männern an unterschiedliche Zeitpunkte des Diensteintritts oder an ein unterschiedliches Lebensalter anknüpft, benachteiligt unmittelbar wegen des Geschlechts. Auf guten Glauben kann sich der Arbeitgeber auch für Zeiten vor 1994 nicht berufen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.11.2017, 7 Ra 102/16w-18
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2019
Geschäftszahl
9ObA25/18v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar und ADir. Gabriele Svirak als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. W*****, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwältin in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 34.201,86 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2017, GZ 7 Ra 102/16w-18, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. April 2016, GZ 6 Cga 65/15t-13, nicht Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.119,14 EUR (darin enthalten 353,19 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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