Sind auch die Kollektivvertragsparteien an die Gleichbehandlung gebunden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auslegung von Art XIII Punkt 6 des Kollektivvertrags für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe („Unglücksfall“).OGH 8 ObS 6/23z, 11.01.2024
- Im Rahmen des Gleichheitssatzes haben die Parteien des Kollektivvertrags bei ihren Vereinbarungen über die Einstufung innerhalb des ihnen zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraums die wirtschaftliche Absicherung der Arbeitnehmer durch die Bewertung ihrer Arbeitsleistung in Beziehung zur Lohnkostenbelastung der Arbeitgeber zu setzen und so ein Synallagma zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags herzustellen.OGH 9 ObA 80/11x, 27.02.2012
- Die Gerichte haben die Kollektivverträge dahin zu überprüfen, ob sie gegen höherrangiges Recht, also die Verfassung, europäisches Gemeinschaftsrecht, zwingendes Gesetzesrecht, die guten Sitten oder tragende Grundsätze des Arbeitsrechts verstoßen.OGH 9 ObA 80/11x, 27.02.2012
- Abgesehen von allgemeinen gesetzlichen Schranken sind die Parteien des Kollektivvertrags grundsätzlich frei, über die Voraussetzungen der Einstufung im Kollektivvertrag zu entscheiden. Die Gestaltungsfreiheit der Kollektivvertragsparteien findet ihre Schranke jedoch in der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte, vor allem in der Konkretisierung der wertausfüllungsbedürftigen Generalklauseln des Zivilrechts (insbesondere § 879 ABGB).OGH 8 ObA 20/09p, 18.06.2009
- Die Kollektivvertragsparteien sind im Rahmen einer "abgeschwächten Grundrechtsbindung" bei der Gestaltung des KollV an den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz gebunden.OGH 9 ObA 229/02w, 19.03.2003
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- Die Kollektivvertragsparteien haben in der Regel bei ihrer Befugnis, eine getroffene Regelung zu verschlechtern, die Grundrechte der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten.OGH 9 ObA 7/96, 14.02.1996
- Hier: BetriebsvereinbarungOGH 9 ObA 133/93, 11.08.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018063 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 23.
- OGH 9 ObA 13/25i, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 75/24f, 13.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 76/23a, 16.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 20/24k, 26.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObS 6/23z, 11.01.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 74/22f, 16.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 31/22z, 25.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 59/22t, 30.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 140/21k, 15.12.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 25/18v, 27.02.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Regeln eines Kollektivvertrags werden nicht daran gemessen, ob der Arbeitgeber alle Beschäftigten gleich behandelt. Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz richtet sich in erster Linie an den Arbeitgeber selbst. Kollektivvertragliche Regeln werden stattdessen daran geprüft, ob sie gegen die guten Sitten und den Gleichheitsgedanken der Verfassung verstoßen.
Nein. Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis reicht nur so weit, wie Gesetz, Kollektivvertrag, Arbeitsordnung oder Besoldungsordnung Spielraum lassen. Was dort geregelt ist, können Sie damit nicht aushebeln.