Was gilt, wenn mein Kollektivvertrag Männer und Frauen ungleich bezahlt?
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Pensionssystem des Kollektivvertrags für Angestellte der Banken und Bankiers (Pensionsreform 1961) in der Fassung 1997, hinsichtlich Frauen und Männern nach dem Diensteintritt bzw dem Lebensalter zum 31. 12. 1996 differenziert.OGH 9 ObA 25/18v, 27.02.2019
- Hier: Verstoß gegen Art 45 AEUV.OGH 9 ObA 98/16a, 28.10.2016
- Ein Verstoß gegen unmittelbar anzuwendendes Unionsrecht zieht die Unwirksamkeit des davon betroffenen Kollektivvertrags(-teils) nach sich.OGH 9 ObA 98/16a, 28.10.2016
- Hier: Altersdiskriminierung bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags.OGH 9 ObA 70/12b, 24.09.2012
- Im Anwendungsbereich des Unionsrechts entfaltet das Grundrecht auf Nichtdiskriminierung wegen des Alters unmittelbare Wirkung, sodass sich der Einzelne vor nationalen Gerichten einerseits direkt darauf stützen kann und andererseits nationale Gerichte verpflichtet sind, dieses Grundrecht direkt anzuwenden.OGH 9 ObA 70/12b, 24.09.2012
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- Eine solche Konstellation ist unter anderem dann verwirklicht, wenn eine Diskriminierung einen von einer RL geregelten Bereich betrifft und die Frist für die Umsetzung der RL bereits abgelaufen ist.OGH 9 ObA 70/12b, 24.09.2012
- Das Verbot der Altersdiskriminierung gilt für Sachverhalte, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen; dieser ist eröffnet, wenn die diskriminierende Behandlung einen unionsrechtlichen Bezug aufweist.OGH 9 ObA 70/12b, 24.09.2012
- Die Gleichbehandlungsrahmen-RL 2000/78/EG und die dazu in Österreich ergangenen Ausführungsgesetze kennen keine Rückwirkungsbestimmungen, sodass es nicht unmittelbar einsichtig ist, wie ihre Anwendbarkeit auf die Frage des Erwerbs von Pensionsanwartschaften in den Jahren 1972 und 1973 begründet werden kann.OGH 9 ObA 38/07i, 07.02.2008
- Soweit von der Rechtsprechung geschlechtsspezifische Einkommensdifferenzen auch bei vor dem 1.1.1994 eingegangenen Arbeitsverhältnissen als diskriminierend beurteilt wurden, handelte es sich dabei um Anwendungen des Art 141 EG (ex Art 119 EGV) und betrafen diese Entscheidungen auch nur nach dem 1.1. 1994 entstandene Einkommensansprüche. Im vorliegenden Fall standen aber der beim Eintritt des Klägers im Jahre 1982 geltende KollV und folglich auch der damals abgeschlossene Angestelltenvertrag in voller Übereinstimmung mit der Rechtsordnung.OGH 9 ObA 48/06h, 25.06.2007
- Die Regelung, dass bei weiblichen Betriebsangehörigen im Gegensatz zu ihren männlichen Kollegen Dienstzeiten nach Vollendung des 55. Lebensjahres nicht auf die Mindestzeit von 10 Dienstjahren für die Betriebspension anrechenbar seien, diskriminiert Frauen unmittelbar auf Grund des Geschlechts beim Anschluss an das Betriebsrentensystem der Beklagten.OGH 9 ObA 256/02s, 23.04.2003
- Art 141 EG gilt nach dem weiten Entgeltsbegriff des EuGH auch für betriebliche Pensionsregelungen (mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung des EuGH).OGH 9 ObA 256/02s, 23.04.2003
- Das Verbot der diskriminierenden Behandlung ist nicht nur für staatliche Stellen verbindlich, es erstreckt sich auch auf Kollektivverträge und Verträge zwischen Privatpersonen, die die abhängige Erwerbstätigkeit regeln.OGH 9 ObA 256/02s, 23.04.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117073 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 13.
- OGH 8 ObA 20/24k, 26.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 31/22z, 25.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 25/18v, 27.02.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 98/16a, 28.10.2016, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
EG Amsterdam Art141; EGV Maastricht Art119
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Regeln eines Kollektivvertrags werden nicht daran gemessen, ob der Arbeitgeber alle Beschäftigten gleich behandelt. Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz richtet sich in erster Linie an den Arbeitgeber selbst. Kollektivvertragliche Regeln werden stattdessen daran geprüft, ob sie gegen die guten Sitten und den Gleichheitsgedanken der Verfassung verstoßen.
Nein. Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis reicht nur so weit, wie Gesetz, Kollektivvertrag, Arbeitsordnung oder Besoldungsordnung Spielraum lassen. Was dort geregelt ist, können Sie damit nicht aushebeln.