OGH 9 ObA 105/18h
Worum es ging: Gilt die Rückzahlungsvereinbarung, wenn der Betrag nicht anteilig sinkt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Eine Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten muss ausweisen, dass sich der zurückzuzahlende Betrag vom Ende der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindung anteilig verringert. Fehlt das, ist die ganze Vereinbarung unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich auf das zulässige Maß ergänzt werden.
Für die Übergangsregelung kommt es nicht darauf an, ob eine alte kollektivvertragliche Bestimmung den Ausbildungskostenrückersatz unmittelbar anordnet oder nur den zulässigen Inhalt einer erst zu schließenden Vereinbarung festlegt. Seit der Gesetzesänderung 2015 kann eine Rückersatzpflicht aber überhaupt nicht mehr auf eine solche alte kollektivvertragliche Regelung gestützt werden.
Sollen Sie Ausbildungskosten zurückersetzen, muss darüber noch vor der jeweiligen Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden. Aus dieser Vereinbarung muss auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Kosten hervorgehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 04.07.2018, 12 Ra 35/18f-19
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2019
Geschäftszahl
9ObA105/18h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar und ADir. Gabriele Svirak in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei V***** AG, *****, vertreten durch Posch, Schausberger und Lutz Rechtsanwälte GmbH in Wels, gegen die beklagte Partei ***** H*****, vertreten durch Estermann & Partner Rechtsanwälte OG in Mattighofen, wegen 4.325,18 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Juli 2018, GZ 12 Ra 35/18f-19, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. April 2018, GZ 31 Cga 36/17h-15, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 501,91 EUR (darin 83,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
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