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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.03.2019 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 14/19b

Worum es ging: Ist ein Vertrag gültig, den der Bürgermeister allein unterschrieb?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat ein Bürgermeister ohne die nötige Vertretungsmacht unterschrieben, ist das Geschäft zunächst in der Schwebe und nicht wirksam. Es kann aber nachträglich genehmigt werden und wird dadurch gültig. Dass der Beschluss erst später gefasst wurde, schadet nicht.

Ja. Zahlt der Dienstgeber das Gehalt fortlaufend am Ersten eines jeden Monats im Vorhinein, gilt das als stillschweigend vereinbarte Vorauszahlung des Gehalts. Eine ausdrückliche Vereinbarung ist dafür nicht nötig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

27 Absätze, 5.774 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.03.2019

Geschäftszahl

9ObA14/19b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und Peter Schleinbach in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** S*****, vertreten durch Peissl & Partner Rechtsanwälte OG in Köflach, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde *****, vertreten durch Dr. Peter Semlitsch & Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, wegen 59.282,31 EUR sA (Revisionsinteresse: 32.114,17 EUR netto sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 2018, GZ 6 Ra 58/18y-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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