Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.04.2019 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 11/19g

Worum es ging: Bindet die Abweisung meines Grundbuchsantrags auch andere Personen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.

Nein. Sie müssen nur jene Urkunde nachbringen, deren Fehlen bisher der endgültigen Eintragung entgegenstand. Die bereits geprüften Unterlagen brauchen Sie nicht noch einmal einzureichen. Voraussetzung ist, dass dem Akt keine weiteren offenen Mängel zu entnehmen sind.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

GBG 1955 § 82a GBG 1955 § 85

Entscheidungstext

43 Absätze, 11.798 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Geschäftszahl

5Ob11/19g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin V***** K*****, geboren am *****, vertreten durch die GRUNER & POHLE RECHTSANWÄLTE OG in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob der Liegenschaft EZ ***** KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. November 2018, AZ 47 R 282/18w, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 19. Juli 2018, TZ 3311/2018, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail