OGH 5 Ob 11/19g
Worum es ging: Bindet die Abweisung meines Grundbuchsantrags auch andere Personen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.
Nein. Sie müssen nur jene Urkunde nachbringen, deren Fehlen bisher der endgültigen Eintragung entgegenstand. Die bereits geprüften Unterlagen brauchen Sie nicht noch einmal einzureichen. Voraussetzung ist, dass dem Akt keine weiteren offenen Mängel zu entnehmen sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hernals, 19.07.2018
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 22.11.2018, 47 R 282/18w
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.04.2019
Geschäftszahl
5Ob11/19g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin V***** K*****, geboren am *****, vertreten durch die GRUNER & POHLE RECHTSANWÄLTE OG in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob der Liegenschaft EZ ***** KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. November 2018, AZ 47 R 282/18w, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 19. Juli 2018, TZ 3311/2018, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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