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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 11.06.1955

GBG 1955 § 85

§ 85. (1)Die Grundbuchseinlagen, in denen eine Eintragung geschehen soll, sind mit der nämlichen Bezeichnung anzuführen, unter der sie im Grundbuch erscheinen. (2)Im Begehren ist genau anzugeben, was im Grundbuch eingetragen werden soll. (3)Das Begehren um Einverleibung begreift jenes um Vormerkung stillschweigend in sich, wenn der Antragsteller die Vormerkung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Kann oder will der Antragsteller nur auf die Früchte der Liegenschaft ein dingliches Recht erwerben, so hat er dies ausdrücklich zu bemerken.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Der Name des eingetragenen Eigentümers muss im Antrag nicht angeführt werden. Ihr Begehren muss sich auch nicht wörtlich an die im Grundbuch übliche Formulierung halten. Entscheidend ist, dass die Einlagen und das gewünschte Recht klar bezeichnet sind.

Wenn er jede Verwechslung des Eintragungsobjekts und jedes Missverständnis über Ihr Ziel ausschließt und das Gericht ohne besonderen Aufwand darüber entscheiden kann. Ein bloßer Verweis auf einen Teilungsplan genügt dafür nicht.

Ja. Veräußert oder verschenkt ein bloß vorgemerkter Eigentümer die Liegenschaft weiter, kann die Eintragung auch so erfolgen, dass die Vormerkung aufgrund seines Verzichts gelöscht und der neue Erwerber als Eigentümer eingetragen wird. Der Umweg über eine teilweise nur fiktive Rechtfertigung ist dafür nicht nötig.

Ja. Das Recht wird immer auf dem ganzen Grundbuchskörper eingetragen, auch wenn es sich inhaltlich nur auf ein einzelnes Grundstück bezieht. Aus den vorgelegten Urkunden muss dann aber klar hervorgehen, wie weit das Recht räumlich reicht.

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