Muss ich für die Rechtfertigung alle Urkunden noch einmal vorlegen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 03.07.2024 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes erwachsen in formelle und materielle Rechtskraft.OGH 5 Ob 256/04i, 07.12.2004
- Anlässlich der Entscheidung über die Rechtfertigung sind die Voraussetzungen der Vormerkungsbewilligung grundsätzlich nicht neuerlich zu untersuchen; zu prüfen ist nur mehr, ob die Urkunde, deren Fehlen bisher dem unbedingten Eintrag entgegenstand, nunmehr vorliegt.OGH 5 Ob 300/03h, 13.01.2004
- §§ 130 ff GBG bieten keine taugliche Grundlage dafür, eine eingetragene Vormerkung (samt Folgeeintragungen) nach Abweisung des Rechtfertigungsgesuches von Amts wegen zu löschen (hier: nicht entschieden wurde darüber, ob die gegenständliche Vormerkung auf Antrag in unmittelbarer oder analoger Anwendung des § 46 Abs 2 GBG bücherlich zu beseitigen wäre, wie dies die Rechtsmittelwerber für richtig halten, oder nur mehr über Löschungsklage, wie Hoyer (aaoO 95) meint).OGH 5 Ob 2130/96p, 25.06.1996
- Hier: Stellungnahme zu Hoyer in NZ 1996, 94 (= 5 Ob 63/95).OGH 5 Ob 2130/96p, 25.06.1996
- Es sollte damit die neuerliche Vorlage bereits mit dem Vormerkungsgesuch vorgelegter und vom Gericht bereits geprüfter Urkunden entbehrlich gemacht werden um insoweit den Rechtfertigungsvorgang zu vereinfachen. Die Berücksichtigung auftretender Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit eines bei der Eintragung Beteiligten (§ 94 Abs 1 Z 2 GBG) wurde damit nicht abgeschnitten (hier: kein "rechtskräftiges Feststehen" der Eintragungsvoraussetzungen, da im für die Entscheidung über den Antrag auf Anmerkung der Rechtfertigung maßgeblichen Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches (§ 93 GBG) die Bewilligung der Vormerkung mangels Zustellung an die Masseverwalterin nicht rechtskräftig war.OGH 5 Ob 63/95, 13.06.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060736 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 13.
- OGH 5 Ob 31/24f, 03.07.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 82/22b, 29.06.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 77/21s, 15.07.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 78/21p, 12.07.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 76/21v, 05.07.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 11/19g, 25.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Auch ein abweisender Beschluss im Grundbuchsverfahren wird endgültig. Solange sich der Grundbuchsstand und die Urkunden nicht geändert haben, ist ein neuerlicher Antrag zurückzuweisen; eine zusätzliche rechtliche Begründung allein genügt nicht.
Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.