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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.04.2019 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 72/19y

Worum es ging: Was wird aus unserem Vergleich, wenn die Scheidung nicht zustandekommt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Vergleich über die Scheidungsfolgen ist nicht nur Voraussetzung für die Scheidung und ein Titel für die Vollstreckung, sondern auch ein privater Vertrag, der Sie bindet. Er wird aber für den Fall der Scheidung geschlossen und ist dadurch bedingt. Kommt die einvernehmliche Scheidung nicht zustande, etwa weil der Antrag zurückgezogen wird, verliert auch dieser Vergleich seine Wirksamkeit.

Ja. Erteilt ein Organ einer Person, die keinen Anwalt hat, eine falsche oder lückenhafte Auskunft oder Belehrung, kann der Staat für den daraus entstehenden Schaden haften. Das gilt besonders bei Schritten, die sich später nicht mehr wiederholen oder berichtigen lassen. Wie ausführlich belehrt werden muss, hängt allerdings stark davon ab, was Sie gefragt haben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 95 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

26 Absätze, 7.539 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.04.2019

Geschäftszahl

1Ob72/19y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.

Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr. Stefan Duschel und Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen 107.601,98 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. März 2019, GZ 14 R 164/18t-14, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 12. November 2018, GZ 33 Cg 14/18y-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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