Haftet der Staat, wenn mich das Gericht falsch belehrt hat?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 30.04.2019 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Anforderungen an die Aufklärung der Parteien im außerstreitigen (einvernehmlichen) Scheidungsverfahren sind in § 95 Abs 1 AußStrG besonders geregelt.OGH 1 Ob 72/19y, 30.04.2019
- Erteilt das Organ trotz unzureichender Kenntnisse seine Auskunft unrichtig oder unvollständig, tritt Amtshaftung ein, soweit kein entsprechender Vorbehalt beigefügt wurde.OGH 1 Ob 131/08h, 26.02.2009
- Die erforderliche Intensität und der Umfang einer Belehrung hängen stets entscheidend von der Art der Fragestellung ab.OGH 1 Ob 54/08k, 16.09.2008
- Hier: Belehrungspflicht des Richters anlässlich der Vorsprache einer Partei am Amtstag.OGH 1 Ob 54/08k, 16.09.2008
- Amtshaftung verneint.OGH 1 Ob 58/08y, 16.09.2008
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Die gemäß § 95 AußStrG bestehenden Aufklärungspflichten des Gerichts würden überspannt, wollte man verlangen, der Richter sollte über allfällige Folgen eines von den Parteien auch nicht andeutungsweise erwähnten Umstands aufklären beziehungsweise eine Partei zu denkbaren Vorkehrungen anleiten, die vorerst nur theoretisch mögliche Konstellationen nötig erscheinen ließen.OGH 1 Ob 58/08y, 16.09.2008
- Hier: Aufklärungspflicht des Richters gegenüber Parteien bei einvernehmlicher Scheidung.OGH 1 Ob 58/08y, 16.09.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110451 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 1 Ob 72/19y, 30.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 95 · Regelung der Scheidungsfolgen
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 18 · Erhöhung der Hauptmietzinse
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.
Nein. Auch wenn Sie sich zu Unrecht bedroht fühlten und deshalb zugeschlagen haben, trifft Sie kein Verschulden, wenn der andere durch sein Verhalten diesen Eindruck hervorgerufen hat. Sein Auftreten muss die Abwehr sowohl an sich als auch in ihrem Ausmaß gerechtfertigt erscheinen lassen.