Zum Inhalt springen

Was wird aus unserem Vergleich, wenn die Scheidung nicht zustandekommt?

betrifft Ehegatten, Geschiedene
Der Vergleich über die Scheidungsfolgen ist nicht nur Voraussetzung für die Scheidung und ein Titel für die Vollstreckung, sondern auch ein privater Vertrag, der Sie bindet. Er wird aber für den Fall der Scheidung geschlossen und ist dadurch bedingt. Kommt die einvernehmliche Scheidung nicht zustande, etwa weil der Antrag zurückgezogen wird, verliert auch dieser Vergleich seine Wirksamkeit.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 09.11.2023 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Der Scheidungsfolgenvergleich ist nicht nur Scheidungsvoraussetzung und allenfalls Exekutionstitel, sondern auch privatrechtlicher Vertrag, der die Ehegatten auch ohne Einhaltung der im § 55a Abs 2 EheG geforderten Form an die Vereinbarung privatrechtlich bindet. Die Besonderheit des Scheidungsfolgenvergleichs liegt aber darin, dass er als solcher für den Fall der Ehescheidung geschlossen wird und daher durch diese bedingt ist (so schon 5 Ob 514/88); mit Unwirksamwerden oder bei Nichtzustandekommen der einvernehmlichen Scheidung - ein Fall ist etwa die Antragsrücknahme nach § 224 AußStrG - verliert deshalb auch der Scheidungsfolgenvergleich seine Wirksamkeit.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106968 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 8.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Familienrecht · Wirksamkeit der einvernehmlichen Scheidung
Familienrecht · Anfechtung des Scheidungsvergleichs
Verfahrensrecht · Bindung an den gerichtlichen Vergleich
Familienrecht · Unterhalt nach einvernehmlicher Scheidung
Familienrecht · Erklärung bei einvernehmlicher Scheidung