Was wird aus unserem Vergleich, wenn die Scheidung nicht zustandekommt?
betrifft Ehegatten, Geschiedene
Der Vergleich über die Scheidungsfolgen ist nicht nur Voraussetzung für die Scheidung und ein Titel für die Vollstreckung, sondern auch ein privater Vertrag, der Sie bindet. Er wird aber für den Fall der Scheidung geschlossen und ist dadurch bedingt. Kommt die einvernehmliche Scheidung nicht zustande, etwa weil der Antrag zurückgezogen wird, verliert auch dieser Vergleich seine Wirksamkeit.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 09.11.2023 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Der Scheidungsfolgenvergleich ist nicht nur Scheidungsvoraussetzung und allenfalls Exekutionstitel, sondern auch privatrechtlicher Vertrag, der die Ehegatten auch ohne Einhaltung der im § 55a Abs 2 EheG geforderten Form an die Vereinbarung privatrechtlich bindet. Die Besonderheit des Scheidungsfolgenvergleichs liegt aber darin, dass er als solcher für den Fall der Ehescheidung geschlossen wird und daher durch diese bedingt ist (so schon 5 Ob 514/88); mit Unwirksamwerden oder bei Nichtzustandekommen der einvernehmlichen Scheidung - ein Fall ist etwa die Antragsrücknahme nach § 224 AußStrG - verliert deshalb auch der Scheidungsfolgenvergleich seine Wirksamkeit.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein vor Gericht abgeschlossener Scheidungsvergleich stellt einen gerichtlichen Exekutionstitel dar.OGH 1 Ob 72/19y, 30.04.2019
- Hier: Die Vereinbarung sollte nach dem übereinstimmenden Parteiwillen (auch) für die in der Folge tatsächlich erfolgte Scheidung der Ehe gemäß § 49 EheG aus dem Alleinverschulden des Beklagten Gültigkeit haben.OGH 5 Ob 108/13p, 28.08.2013
- Abweichendes ist von derjenigen Partei zu beweisen, die sich auf eine „Weitergeltung" beruft.OGH 1 Ob 178/07v, 22.10.2007
- Schließen Ehegatten im Zusammenhang mit einem Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung eine vermögensrechtliche Vereinbarung, die im Falle der Scheidung gelten soll, ergibt die Vertragsauslegung im Regelfall, dass bei Scheitern einer solchen einvernehmlichen Scheidung die Vereinbarung mangels Bedingungseintritts keine Rechtsfolgen nach sich ziehen soll.OGH 1 Ob 178/07v, 22.10.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106968 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 5 Ob 101/23y, 09.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 72/19y, 30.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 897 · Nebenbestimmungen bey Verträgen
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