OGH 9 ObA 48/19b
Worum es ging: Ist eine längere Wartezeit auf die erste Gehaltsvorrückung altersdiskriminierend?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein, nicht in jedem Fall. Verlängert ein Kollektivvertrag den Weg von der ersten in die zweite Gehaltsstufe für alle, denen Schulzeiten angerechnet werden, liegt darin nach dem Europäischen Gerichtshof keine verbotene Benachteiligung wegen des Alters. Bei einer späteren Fassung derselben Dienstordnung hat der Oberste Gerichtshof eine Diskriminierung aber bejaht.
Ja. Wird ein altersdiskriminierendes Gehaltssystem durch ein neues ersetzt, darf sich Ihre erste Einstufung nicht nach dem alten, diskriminierenden Gehalt richten. Sie haben Anspruch auf die Differenz zu jenem Gehalt, das Sie ohne Benachteiligung bezogen hätten. Auch die Regel, Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern nur bis zu zehn Jahren anzurechnen, ist unzulässig.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 05.03.2018, 5 Cga 113/17y-17
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.01.2019, 10 Ra 69/18t-22
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.05.2019
Geschäftszahl
9ObA48/19b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber und ADir. Gabriele Svirak in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. ***** M*****, 2. ***** N*****, beide vertreten durch Dr. Alois Obereder, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, *****, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen 12.422,55 EUR brutto sA (erstklagende Partei) und 4.611,43 EUR brutto sA (zweitklagende Partei), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 2019, GZ 10 Ra 69/18t-22, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 5. März 2018, GZ 5 Cga 113/17y-17, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
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