Ist eine längere Wartezeit auf die erste Gehaltsvorrückung altersdiskriminierend?
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Ständige Rechtsprechung seit 2015, zuletzt bestätigt am 15.05.2019 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2015)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zu §§ 13, 40 der Dienstordnung A für die Angestellten bei Sozialversicherungen Österreichs (DO.A) idF der 80. Änderung (Diskriminierung bejaht).OGH 9 ObA 48/19b, 15.05.2019
- Der EuGH beantwortete mit Urteil vom 21.12.2016, C-539/15, die Frage dahin, dass Art 2 Abs 1 und 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen ist, dass er einem nationalen Kollektivvertrag wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehe, nach dem für einen Arbeitnehmer, der für die Zwecke seiner Einstufung in die Bezugsstufen von der Anrechnung von Schulzeiten profitiert, eine Verlängerung des Vorrückungszeitraums von der ersten in die zweite Bezugsstufe gilt, da diese Verlängerung auf alle Arbeitnehmer anzuwenden ist, die von der Anrechnung von Schulzeiten profitieren, und auch rückwirkend auf diejenigen, die bereits höhere Bezugsstufen erreicht haben.OGH 9 ObA 165/16d, 26.01.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130334 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 9 ObA 48/19b, 15.05.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
AEUV Lissabon Art19 Abs1; AEUV Lissabon Art267; GRC Art21 Abs1; GRC Art28; EG-RL 2000/78/EG - Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art1; EG-RL 2000/78/EG - Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art2; EG-RL 2000/78/EG - Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art3; EG-RL 2000/78/EG - Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art6 Abs1; GlBG §19 Abs2; GlBG §20 Abs3; GlBG §20 Abs4; DO.A §40 Abs3
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Wird ein altersdiskriminierendes Gehaltssystem durch ein neues ersetzt, darf sich Ihre erste Einstufung nicht nach dem alten, diskriminierenden Gehalt richten. Sie haben Anspruch auf die Differenz zu jenem Gehalt, das Sie ohne Benachteiligung bezogen hätten. Auch die Regel, Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern nur bis zu zehn Jahren anzurechnen, ist unzulässig.
Ja. Zeiten, die der Kollektivvertrag als Vordienstzeiten nennt, sind für die Berechnung Ihrer Entgeltansprüche zu berücksichtigen, sobald diese Ansprüche den Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieser Regel betreffen. Das gilt auch dann, wenn die anzurechnenden Zeiten schon vor dem Inkrafttreten zurückgelegt wurden.