Bekomme ich Geld, wenn mein altes Gehaltssystem mich benachteiligt hat?
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Ständige Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 24.09.2019 (19 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2016)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wegen geänderter (rückwirkender) Rechtslage wurde nicht in der Sache entschieden, sondern die Rechtssache zur Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.OGH 8 ObA 31/19w, 24.09.2019
- Der EuGH hat mit Urteil vom 8. Mai 2019, Rs C-24/17, wie folgt geantwortet:<br/>„1. Die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind in Verbindung mit Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer rückwirkend in Kraft gesetzten nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters die Überleitung von Bestandsvertragsbediensteten in ein neues Besoldungs- und Vorrückungssystem vorgesehen ist, in dem sich die erste Einstufung dieser Vertragsbediensteten nach ihrem letzten gemäß dem alten System bezogenen Gehalt richtet.<br/>2. Das nationale Gericht ist, wenn nationale Rechtsvorschriften nicht im Einklang mit der Richtlinie 2000/78 ausgelegt werden können, verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den Rechtsschutz, der dem Einzelnen aus dieser Richtlinie erwächst, zu gewährleisten und für ihre volle Wirkung zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lässt. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass die Wiederherstellung der Gleichbehandlung in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt wurde und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden, voraussetzt, dass den durch das alte Besoldungs- und Vorrückungssystem benachteiligten Vertragsbediensteten die gleichen Vorteile gewährt werden wie den von diesem System begünstigten Vertragsbediensteten, sowohl in Bezug auf die Berücksichtigung vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegter Vordienstzeiten als auch bei der Vorrückung in der Gehaltstabelle, und dass den diskriminierten Vertragsbediensteten infolgedessen ein finanzieller Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen dem Gehalt, das der betreffende Vertragsbedienstete hätte beziehen müssen, wenn er nicht diskriminiert worden wäre, und dem tatsächlich von ihm bezogenen Gehalt gewährt wird.<br/>3. Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach für die Bestimmung des Besoldungsdienstalters eines Vertragsbediensteten die Vordienstzeiten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zu einer Einrichtung der Europäischen Union, zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder zu ähnlichen Stellen zurückgelegt wurden, zur Gänze angerechnet werden, während alle anderen Vordienstzeiten nur im Ausmaß von bis zu zehn Jahren angerechnet werden und nur sofern sie einschlägig sind.“OGH 9 ObA 56/19d, 23.07.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131186 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 19.
- OGH 8 ObA 31/19w, 24.09.2019, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 33/19i, 24.09.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 56/19d, 23.07.2019
- OGH 9 ObA 48/19b, 15.05.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
AEUV Lissabon Art19 Abs1; AEUV Lissabon Art45; AEUV Lissabon Art267; GRC Art20; GRC Art21; GRC Art47; EG-RL 2000/78/EG ‑ Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art1; EG-RL 2000/78/EG ‑ Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art2; EG-RL 2000/78/EG - Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art6; EG-RL 2000/78/EG - Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art17; Verordnung (EU) Nr 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 32011R0492 Freizügigkeitsverordnung Art7 Abs1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, nicht in jedem Fall. Verlängert ein Kollektivvertrag den Weg von der ersten in die zweite Gehaltsstufe für alle, denen Schulzeiten angerechnet werden, liegt darin nach dem Europäischen Gerichtshof keine verbotene Benachteiligung wegen des Alters. Bei einer späteren Fassung derselben Dienstordnung hat der Oberste Gerichtshof eine Diskriminierung aber bejaht.
Die Regel über die Vorrückung betrifft nur Fachärzte, die bereits bei diesem Dienstgeber beschäftigt sind. Für Zeiten, die Sie als Facharzt bei einem anderen Dienstgeber verbracht haben, lässt sich daraus nichts ableiten. Eine höhere Einstufung können Sie darauf nicht stützen.