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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.06.2019 · Fall aus Kärnten

OGH 5 Ob 210/18w

Worum es ging: Muss der bisher Berechtigte meinem Mitbenützungsrecht zustimmen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein, nicht in jedem Fall. Ein weiteres Mitbenützungsrecht kann auch ohne die Zustimmung des schon eingetragenen Berechtigten einverleibt werden, wenn offenkundig ist, dass beide Rechte nebeneinander bestehen können und der bisher Berechtigte bei ordnungsgemäßer Ausübung nicht ausgeschlossen wird.

Im Außerstreitverfahren sind die Gründe, mit denen Sie eine Entscheidung des zweiten Gerichts bekämpfen können, abschließend aufgezählt. Dazu zählt auch, dass Sie nicht gehört wurden. Dieser Grund führt aber nur dann zur Aufhebung, wenn er sich zu Ihrem Nachteil ausgewirkt haben könnte.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 37

Entscheidungstext

21 Absätze, 4.313 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.06.2019

Geschäftszahl

5Ob210/18w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. J*****, 2. C***** und 3. Mag.a M*****, alle vertreten durch Dr. David M. Suntinger, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, gegen die Antragsgegner 1. Ing.in Mag.a M*****, vertreten durch Dr. Günter Medweschek Rechtsanwaltsges.m.b.H. in Klagenfurt am Wörthersee, 2. Ing. G***** und 3. M*****, beide vertreten durch Mag. Martin Winter, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen §§ 6, 25 Abs 1 Z 4 HeizKG, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 10. August 2018, GZ 1 R 164/18i-52, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan vom 23. November 2017, GZ 5 Msch 5/16z-37, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 25 Abs 2 HeizKG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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