Muss der bisher Berechtigte meinem Mitbenützungsrecht zustimmen?
betrifft Grundeigentümer, Berechtigte, Nachbarn, Käufer
Nein, nicht in jedem Fall. Ein weiteres Mitbenützungsrecht kann auch ohne die Zustimmung des schon eingetragenen Berechtigten einverleibt werden, wenn offenkundig ist, dass beide Rechte nebeneinander bestehen können und der bisher Berechtigte bei ordnungsgemäßer Ausübung nicht ausgeschlossen wird.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 13.06.2019 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Für die Einverleibung eines Mitbenützungsrechtes ist die Einverleibungsbewilligung (Aufsandungserklärung) im Sinn des §32 Abs 1 litb GBG und §433 ABGB eines bereits bücherlich einverleibten Mitbenützungsberechtigten nicht erforderlich, solange offenkundig ist, dass beide Mitbenützungsrechte nebeneinander bestehen können und bei gesetzmäßiger Ausübung der jeweiligen Mitbenützungsrechte keine Ausschließung des bisherigen Servitutsberechtigten an der Ausübung der Servitut zu befürchten ist.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116401 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 5 Ob 210/18w, 13.06.2019, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 235/16v, 04.05.2017, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 433
- ABGB § 484
- ABGB § 486
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) Art. 32
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