Kann ich rügen, dass mich das Gericht nicht angehört hat?
betrifft Antragsteller, Antragsgegner, Parteien im Außerstreitverfahren
Im Außerstreitverfahren sind die Gründe, mit denen Sie eine Entscheidung des zweiten Gerichts bekämpfen können, abschließend aufgezählt. Dazu zählt auch, dass Sie nicht gehört wurden. Dieser Grund führt aber nur dann zur Aufhebung, wenn er sich zu Ihrem Nachteil ausgewirkt haben könnte.
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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 29.04.2026 (100 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
In § 66 AußStrG 2005 sind die Revisionsrekursgründe nunmehr taxativ aufgezählt. Unter § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG wurden nicht alle bisher als Nichtigkeit geltend zu machenden Verfahrensfehler als Revisionsrekursgründe beibehalten. Der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dadurch gekennzeichnet, dass er nicht mehr absolut - wie die Nichtigkeitsgründe der ZPO - wirkt. Er kann nur dann zur Aufhebung führen, wenn er zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers ausschlagen könnte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unterbliebene Zustellung des Inventars vor Einantwortung an einen Pflichtteilsberechtigten.OGH 2 Ob 42/25b, 29.04.2025
- Hier: Einem Testamentsvollstrecker wurde die Teilnahme am Verfahren gänzlich verweigert, sodass dieser die möglichen Auswirkungen nicht aufzeigen konnte. Da er die ihm übertragenen Überwachungsaufgaben nicht wahrnehmen konnte, ist ein Einfluss auf die Entscheidung nicht ausgeschlossen.OGH 2 Ob 163/24w, 21.01.2025
- Hier: vorläufige Entscheidung über den hauptsächlichen Aufenthalt.OGH 2 Ob 24/22a, 30.05.2022
- Hier: Unterlassung einer mündlichen Verhandlung; im Rechtsmittel keine Relevanz aufgezeigt.OGH 2 Ob 69/20s, 06.08.2020
- Hier: Obsorgeverfahren; Gehörverletzung der Großeltern.OGH 1 Ob 189/18b, 21.11.2018
Alle 25 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Erlagsverfahren. Unterlassene Rekurszustellung.OGH 1 Ob 255/15d, 28.01.2016
- Hier: Mangelnde Beteiligung des Verwalters im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 4 WEG.OGH 5 Ob 61/15d, 23.11.2015
- Bloß abstrakte Erwägungen reichen nicht aus.OGH 10 Ob 2/13m, 28.05.2013
- Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im außerstreitigen Verfahren nur dann wahrzunehmen, wenn die Gehörverletzung Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte.OGH 5 Ob 98/09m, 09.06.2009
- Es muss daher von einem Revisionsrekurswerber, der die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, gefordert werden, dass er seine Rüge durch Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes entsprechend konkretisiert.OGH 7 Ob 64/09a, 29.04.2009
- Der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinn des § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG ist dadurch gekennzeichnet, dass er nicht absolut - wie die Nichtigkeitsgründe der Zivilprozessordnung - wirkt; er stellt vielmehr einen Revisionsrekursgrund dar, der analog § 55 Abs 3 AußStrG auch von Amts wegen aufzugreifen, aber nur dann wahrzunehmen ist, wenn er Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte (§ 57 Z 4 AußStrG).OGH 10 Ob 91/08t, 21.04.2009
- Mangels Beteiligung des bisherigen Vaters haftet den Entscheidungen und dem Verfahren der Vorinstanzen Nichtigkeit gemäß § 66 Abs 1 Z 1 iVm § 58 Abs 1 Z 2 AußStrG an, die im Revisionsrekursverfahren analog § 55 Abs 3 AußStrG von Amts wegen wahrzunehmen ist, es sei denn, es ließe sich der angefochtene Beschluss bestätigen, ohne dass dadurch in die Rechte des Antragstellers oder der bisher unvertretenen Partei eingegriffen würde.OGH 6 Ob 51/09g, 16.04.2009
- Hier: Verfahren zur Feststellung der Abstammung nach § 163b ABGB.OGH 6 Ob 51/09g, 16.04.2009
- Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur dann wahrzunehmen, wenn dieser Fehler Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte.OGH 4 Ob 2/09m, 24.03.2009
- Um einen erheblichen Verfahrensverstoß durch Verletzung des rechtlichen Gehörs wirksam geltend zu machen, ist im Revisionsrekurs die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen. Ansonsten ist die Rüge nicht gesetzeskonform ausgeführt.OGH 5 Ob 1/09x, 27.01.2009
- Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur dann wahrzunehmen, wenn sie Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte.OGH 5 Ob 1/09x, 27.01.2009
- Hier: Mangel der gesetzlichen Vertretung nach § 58 Abs 1 Z 2 AußStrG.OGH 2 Ob 174/08i, 30.10.2008
- Für die Entscheidung unerhebliches Vorbringen muss nicht gehört werden.OGH 16 Ok 9/08, 08.10.2008
- Die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs zwingt nach § 58 Abs 1 und 3 leg cit nicht in jedem Fall zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.OGH 3 Ob 131/08y, 03.09.2008
- Der Rechtsmittelwerber hat darzulegen, welches konkrete (zusätzliche) Vorbringen er erstattet beziehungsweise welche konkreten (weiteren) Beweismittel er angeboten hätte, wäre er dem Verfahren erster Instanz umfassend beigezogen worden.OGH 6 Ob 165/08w, 07.08.2008
- Wenn geltend gemacht wird, dass im erstinstanzlichen Verfahren keine der ZPO entsprechende Erörterung von Urkunden stattgefunden habe, zu denen eine möglicherweise entscheidungsrelevante Stellungnahme hätte abgegeben werden können, liegt aber kein Fall der §§ 56, 57 Z 1 und 58 AußStrG vor (§ 66 Abs 1 Z 1 AußStrG).OGH 5 Ob 187/07x, 15.04.2008
- Wenn der Erhebung des Rechtsmittels die Unterbrechung des Verfahrens entgegensteht und es daher zurückzuweisen ist, dann liegt kein zulässiges Rechtsmittel vor.OGH 5 Ob 249/07i, 08.01.2008
- Voraussetzung für die amtswegige Wahrnehmung der Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der gesetzlichen Vertretung ist auch im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ein zulässiges Rechtsmittel.OGH 5 Ob 249/07i, 08.01.2008
- Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinn des § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG ist ein Revisionsrekursgrund, der - analog § 55 Abs 3 AußStrG - auch von Amts wegen wahrzunehmen ist, es sei denn, der angefochtene Beschluss ließe sich ohne Eingriff in die Rechte des bisher im Verfahren nicht Vertretenen bestätigen. Zu eng ist die Ansicht, eine Aufhebung könne nur dann erfolgen, „wenn der Nichtigkeitsgrund zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers ausschlagen könnte".OGH 3 Ob 78/06a, 27.06.2006
- Eine im Rechtsmittel nicht geltend gemachte Nichtigkeit ist im Revisionsrekursverfahren - analog § 55 Abs 3 AußStrG - von Amts wegen wahrzunehmen, es sei denn, es ließe sich der angefochtene Beschluss bestätigen, ohne dass dadurch in die Rechte des Antragstellers oder des bisher unvertretenen Kindes eingegriffen würde.OGH 1 Ob 236/05w, 20.12.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120213 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 100.
- OGH 3 Ob 53/26d, 29.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 21/25m, 30.10.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 125/25a, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 180/24t, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 6/25t, 26.06.2025
- OGH 1 Ob 33/25x, 24.06.2025
- OGH 2 Ob 16/25d, 25.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 158/24g, 14.11.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 148/24d, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 59/24y, 21.05.2024, Fall aus Tirol
Genannte Normen
AußStrG 2005 §15; AußStrG 2005 §55 Abs3; AußStrG 2005 §57 Z4; AußStrG 2005 §58 Abs1 Z1; AußStrG 2005 §58 Abs1 Z2; AußStrG 2005 §66 Abs1 AIA7; AußStrG 2005 §66 Abs1 AIA12; AußStrG 2005 §66 Abs1 AIB; AußStrG 2005 §66 Abs1 Z1 AIA8
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