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Kann ich rügen, dass mich das Gericht nicht angehört hat?

betrifft Antragsteller, Antragsgegner, Parteien im Außerstreitverfahren
Im Außerstreitverfahren sind die Gründe, mit denen Sie eine Entscheidung des zweiten Gerichts bekämpfen können, abschließend aufgezählt. Dazu zählt auch, dass Sie nicht gehört wurden. Dieser Grund führt aber nur dann zur Aufhebung, wenn er sich zu Ihrem Nachteil ausgewirkt haben könnte.

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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 29.04.2026 (100 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2005)

In § 66 AußStrG 2005 sind die Revisionsrekursgründe nunmehr taxativ aufgezählt. Unter § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG wurden nicht alle bisher als Nichtigkeit geltend zu machenden Verfahrensfehler als Revisionsrekursgründe beibehalten. Der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dadurch gekennzeichnet, dass er nicht mehr absolut - wie die Nichtigkeitsgründe der ZPO - wirkt. Er kann nur dann zur Aufhebung führen, wenn er zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers ausschlagen könnte.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 25 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120213 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 100.

Genannte Normen

AußStrG 2005 §15; AußStrG 2005 §55 Abs3; AußStrG 2005 §57 Z4; AußStrG 2005 §58 Abs1 Z1; AußStrG 2005 §58 Abs1 Z2; AußStrG 2005 §66 Abs1 AIA7; AußStrG 2005 §66 Abs1 AIA12; AußStrG 2005 §66 Abs1 AIB; AußStrG 2005 §66 Abs1 Z1 AIA8

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