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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2019 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 33/19x

Worum es ging: Was passiert im Verfahren, wenn die Gegenseite insolvent wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird eine Partei nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten insolvent und gehört der Streitgegenstand zur Insolvenzmasse, darf während der Unterbrechung nicht über die Revision entschieden werden. Die Akten werden zunächst an das Erstgericht zurückgestellt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

IO § 6 IO § 7

Entscheidungstext

18 Absätze, 1.780 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2019

Geschäftszahl

9ObA33/19x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Robathin & Partner Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin in Wien, wegen 17.300 EUR sA, aus Anlass der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2019, GZ 9 Ra 83/18v-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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