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Was passiert im Verfahren, wenn die Gegenseite insolvent wird?

betrifft Kläger, Beklagte, Gläubiger, Insolvenzverwalter
Wird eine Partei nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten insolvent und gehört der Streitgegenstand zur Insolvenzmasse, darf während der Unterbrechung nicht über die Revision entschieden werden. Die Akten werden zunächst an das Erstgericht zurückgestellt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (142 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1967)

Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreites ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, während der Dauer der Unterbrechung des Verfahrens nicht zu entscheiden, sondern sind die Akten zunächst dem Erstgericht zurückzustellen (Ablehnung der gegenteiligen Lehre).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 36 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036752 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 142.

Im Gesetz

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