Was passiert im Verfahren, wenn die Gegenseite insolvent wird?
betrifft Kläger, Beklagte, Gläubiger, Insolvenzverwalter
Wird eine Partei nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten insolvent und gehört der Streitgegenstand zur Insolvenzmasse, darf während der Unterbrechung nicht über die Revision entschieden werden. Die Akten werden zunächst an das Erstgericht zurückgestellt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (142 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreites ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, während der Dauer der Unterbrechung des Verfahrens nicht zu entscheiden, sondern sind die Akten zunächst dem Erstgericht zurückzustellen (Ablehnung der gegenteiligen Lehre).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass bewirkt nach § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG iVm § 8a IO nur die Unterbrechung von massebezogenen Teilen des Verlassenschaftsverfahrens, insbesondere daher von solchen, die Befugnisse des Insolvenzgerichts oder des Insolvenzverwalters berühren. Hingegen sind Verfahrensteile, die ausschließlich schuldnerische Belange betreffen, nicht von der Unterbrechungswirkung erfasst.OGH 2 Ob 106/25i, 23.10.2025
- Hier: Vorbringen der Beklagten, wonach in Curaçao ein Antrag gestellt worden sei, sie "soweit auf Vorrat möglich" für insolvent zu erklären. Mangels einer auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lautenden gerichtlichen Entscheidung offenlassend, ob eine solche anzuerkennen wäre.OGH 1 Ob 78/24p, 27.05.2024
- Hier: Verfahrensunterbrechung nach § 7 Abs 1 IO durch Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung.OGH 17 Ob 10/21a, 31.01.2022
- Das Verfahren über die Zulassung eines Nebenintervenienten fällt nicht unter diese Ausnahme.OGH 4 Ob 3/18x, 23.01.2018
- Trotz Eintritt der Unterbrechungswirkung kann in solchen Nebenverfahren entschieden werden, die Gebühren‑ und Kostenansprüche Dritter oder vorher eingebrachte Verfahrenshilfeanträge einer Partei betreffen.OGH 4 Ob 3/18x, 23.01.2018
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- Hier: Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs 2 Z 1 und 2 dInsO und Bestellung eines vorläufigen Verwalters.OGH 2 Ob 92/17v, 19.12.2017
- Hier: Unterbrechung eines Verlassenschaftsverfahrens wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verlassenschaft.OGH 2 Ob 200/16z, 19.12.2016
- Der Klagevertreter ist während des Laufs der Revisionsfrist verstorben.OGH 10 ObS 126/12w, 02.10.2012
- Am Grundsatz der amtswegigen Berücksichtigung des Insolvenzverfahrens auch im Rechtsmittelverfahren hat sich durch das IRÄG 2010 BGBl I 2010/29, nichts geändert.OGH 8 ObA 11/10s, 04.11.2010
- Hier: Verfahrensunterbrechung nach § 7 Abs 1 IO.OGH 8 ObA 11/10s, 04.11.2010
- Verfällt eine Partei nach Erhebung der Revision in Konkurs, so ist über das Rechtsmittel, soweit es sich bei der Streitsache um ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen handelt, während der ex lege nach § 7 Abs 1 KO eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden. Es sind vielmehr die Akten vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen.OGH 8 Ob 66/09b, 18.06.2009
- Eine bloße Zurückstellung der Akten ohne Zurückweisung der Revision käme nur dann in Betracht, wenn die Unterbrechung - anders als hier - erst nach deren Einbringung eingetreten wäre.OGH 4 Ob 109/07v, 10.07.2007
- Daher keine analoge Anwendung auf Zwangsverwaltung.OGH 1 Ob 23/01s, 27.03.2001
- Die Unterbrechung tritt ex lege ein.OGH 1 Ob 301/99t, 28.03.2000
- Dies gilt auch für außerordentliche Revisionsrekurse.OGH 8 Ob 274/99y, 24.02.2000
- Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO, wonach durch die nach Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden.OGH 3 Ob 349/99s, 31.01.2000
- Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO, wonach durch die nach Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündigung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist entgegen der Auffassung von Fasching nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden.OGH 1 Ob 371/98k, 27.04.1999
- Hier: Vor Einleitung des Hauptprozesses.OGH 3 Ob 332/98i, 13.01.1999
- Gilt auch für das Berufungsverfahren.OGH 7 Ob 402/97m, 26.03.1998
- Dies gilt auch für eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 160 Abs 1 ZPO.OGH 10 Ob 27/97m, 11.02.1997
- §§ 7 Abs 1 und Abs 3 KO gelten auch für die Konkursmasse betreffende Streitigkeiten, die im Verfahren außer Streitsachen durchzuführen sind. Dies hat die Unterbrechung auch des besonderen außerstreitigen Verfahrens nach § 37 Abs 3 MRG zur Folge, wenngleich die diesbezüglichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung dort nicht als sinngemäß anzuwenden angeführt sind. Demnach ist auch § 163 Abs 2 ZPO sinngemäß anzuwenden, wonach Parteihandlungen während der Unterbrechung unwirksam sind, sodass das Gericht sie nicht wirksam entgegennehmen kann.OGH 5 Ob 2228/96z, 12.11.1996
- Auch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens gemäß §§ 181 ff KO hat unterbrechende Wirkung.OGH 10 Ob 1583/95, 20.08.1996
- Gilt auch für eine Unterbrechung gemäß § 545 Abs 1 ZPO.OGH 4 Ob 2014/96x, 26.03.1996
- Dies gilt auch im Falle der Erhebung einer außerordentlichen Revision, weil durch die infolge Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechung des Verfahrens dem Revisionsgegner die diesem - auch ohne vorausgehende Freistellung einer Revisionsbeantwortung (§ 508a Abs 2 letzter Satz ZPO) - eingeräumte Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift genommen ist und weil der Oberste Gerichtshof selbst eine ihm möglicherweise notwendige Freistellung einer Revisionsbeantwortung nicht verfügen dürfte.OGH 5 Ob 1533/95, 13.06.1995
- Im Falle von Konkursforderungen hat die Unterbrechung nicht nur den Zweck, die gesetzmäßige Vertretung der Masse durch den Masseverwalter (vgl §§ 6 und 7 Abs 1 und 2 KO) zu sichern, sondern dient darüber hinaus - wie sich aus § 7 Abs 3 KO in Verbindung mit §§ 102 ff KO ergibt - dazu, die strittige Forderung zur Vermeidung unnötigen Prozessaufwandes vorerst dem außerstreitigen Prüfungsverfahren im Konkurs zu unterziehen, sodass vor Abschluss des Prüfungsverfahrens der Rechtsweg unzulässig ist. (Hier: Entscheidung des Rekursgerichtes).OGH 9 ObA 171/90, 12.09.1990
- Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren amtswegig zu berücksichtigen.OGH 8 Ob 645/89, 05.04.1990
- Wird in Unkenntnis der Konkurseröffnung entschieden, erwächst ein Urteil des OGH dennoch in Rechtskraft.OGH 4 Ob 103/89, 30.01.1990
- Keine neuerliche Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Masseverwalter nötig.OGH 7 Ob 575/89, 27.04.1989
- Ebenso bei Eintritt des Ruhens des Verfahrens.OGH 3 Ob 72/88, 18.05.1988
- Der behauptete Anspruch auf Nichtigerklärung des Generalversammlungsbeschlusses über die Auflösung der in Konkurs befindlichen GmbH betrifft das Vermögen der Konkursmasse.OGH 7 Ob 683/83, 01.09.1983
- Die Unterbrechung des Rechtsstreites in Ansehung des Gemeinschuldners berührt die Fortsetzung des Verfahrens gegen den Streitgenossen nicht, der mit dem Gemeinschuldner eine Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO, aber keine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO bildet.OGH 6 Ob 615/82, 24.11.1982
- Gilt auch für RekursverfahrenOGH 5 Ob 641/81, 14.07.1981
- Unter ausdrücklicher Ablehnung von 3 Ob 506/77.OGH 5 Ob 717/78, 14.02.1979
- Mit ausführlicher BegründungOGH 5 Ob 666/78, 14.02.1978
- Revisionsrekurs in EV - Verfahren.OGH 6 Ob 705/77, 31.08.1977
- Bei Konkurseröffnung vor Erhebung der Revision weist der OGH die Revision (und die Revisionsbeantwortung) zurück.OGH 4 Ob 320/71, 04.05.1971
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036752 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 4 Ob 24/24v, 21.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 180/24t, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 186/24z, 05.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 37/25i, 25.06.2025
- OGH 5 Ob 129/24t, 30.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 175/24g, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 33/19x, 25.06.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 84/16p, 25.08.2016, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 37/15x, 29.03.2016, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 4/16w, 26.02.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Insolvenzordnung (IO) § 7 · Unterbrechung und Wiederaufnahme in anhängigen Rechtsstreitigkeiten
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 159 · Insolvenzeröffnung
- ZPO § 163
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