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Insolvenzordnung · Fassung ab 27.07.2021

IO § 6

Wirkung in Ansehung von Rechtsstreitigkeiten § 6. (1)Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen bezwecken, können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner weder anhängig noch fortgesetzt werden. (2)Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche und über Ansprüche auf Aussonderung nicht zur Insolvenzmasse gehöriger Sachen können auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nur gegen den Insolvenzverwalter anhängig gemacht und fortgesetzt werden. (3)Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Schuldners, können auch während des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner oder von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nicht alles gehört zur Insolvenzmasse. Ausgenommen sind Rechte, die kein Vermögen darstellen, etwa Persönlichkeitsrechte, weiters Sachen und Rechte, die der Exekution entzogen sind, sowie Sachen, die zwar bei Ihnen sind, aber jemand anderem gehören.

Ja, wenn für den Schaden eine Haftpflichtversicherung besteht. Der Anspruch gegen den Versicherer ist ein gesondertes Vermögen und fällt nicht in die Insolvenzmasse. Er ist dazu da, Sie als geschädigte Person zu befriedigen.

Als Geschädigter können Sie Ihr Vorzugsrecht an der Versicherungssumme auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend machen, allerdings nur mehr gegenüber dem Insolvenzverwalter. Sie können sofort klagen und müssen nicht zuerst das Prüfungsverfahren abwarten.

Wird über Ihren Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet, wird aus Ihrem Begehren auf Aufhebung des Vertrags ein Geldanspruch. Diesen müssen Sie mit dem geschätzten Wert im Insolvenzverfahren anmelden. Eine eigene Klage auf Aufhebung des Vertrags ist weder nötig noch zulässig.

Entsteht der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Vermögens erst nach Eröffnung Ihrer Insolvenz, können Sie ihn selbst geltend machen und das Verfahren einleiten. Vor der gerichtlichen Geltendmachung gehört er nämlich noch nicht zur Insolvenzmasse.

Haben Sie die Aufteilung nach der Scheidung bereits bei Gericht beantragt und wird danach über Ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, dürfen Sie das Verfahren nicht mehr selbst führen. Fortsetzen kann es nur der Insolvenzverwalter.

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