OGH 8 ObA 4/19z
Worum es ging: Wann ist eine Vertragsauslegung so falsch, dass sie aufgegriffen wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Überstunden sind zu bezahlen, wenn Ihr Arbeitgeber sie ausdrücklich oder erkennbar angeordnet hat. Sie sind auch dann zu bezahlen, wenn er Arbeitsleistungen entgegennimmt, die selbst bei richtiger Einteilung der Arbeit in der normalen Arbeitszeit nicht zu schaffen gewesen wären.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 17.12.2018, 7 Ra 34/18y-38
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
24 Absätze, 4.794 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.06.2019
Geschäftszahl
8ObA4/19z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Günter Hintersteiner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. C***** L*****, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Freimüller / Obereder / Pilz / Rechtsanwält_innen GmbH in Wien, wegen 418.461,96 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2018, GZ 7 Ra 34/18y-38, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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