OGH 9 ObA 80/19h
Worum es ging: Ist meine Kündigung gerechtfertigt, wenn ein Ausnahmegrund vorliegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch wenn einer oder mehrere der gesetzlichen Ausnahmegründe vorliegen, hebt das die soziale Ungerechtfertigtheit der Kündigung nicht schon für sich auf. Es muss zusätzlich abgewogen werden zwischen Ihren bereits feststehenden beeinträchtigten Interessen und den Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
Ja. Ob eine Kündigung Ihre wesentlichen Interessen beeinträchtigt, wird nach dem Zeitpunkt beurteilt, zu dem das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet. Entscheidend ist die Vorschau auf die danach zu erwartenden Folgen. Spätere Ereignisse zählen nur, wenn sie zeigen, ob diese Vorschau richtig war.
Wenn feststeht, dass die Kündigung wesentliche Interessen von Ihnen beeinträchtigt, und zugleich Umstände in Ihrer Person betriebliche Interessen belasten, werden beide Seiten gegeneinander abgewogen. Nur so kann der Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen seinen Zweck erfüllen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 24.04.2019, 12 Ra 22/19w-34
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 105 ArbVG § 106 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
24 Absätze, 5.289 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.07.2019
Geschäftszahl
9ObA80/19h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Bernhard Kirchl und Herbert Bauer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** P*****, vertreten durch Dr. Alfred Hawel, Dr. Ernst Eypeltauer ua, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei P*****gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch MM Metzler & Musler Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Entlassungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. April 2019, GZ 12 Ra 22/19w-34, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).