Zählt bei der Kündigungsanfechtung meine Lage am Ende?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Ja. Ob eine Kündigung Ihre wesentlichen Interessen beeinträchtigt, wird nach dem Zeitpunkt beurteilt, zu dem das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet. Entscheidend ist die Vorschau auf die danach zu erwartenden Folgen. Spätere Ereignisse zählen nur, wenn sie zeigen, ob diese Vorschau richtig war.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 19.08.2026 (43 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Bei der Beurteilung des Anfechtungsgrundes des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Konkretisierungszeitpunkt) abzustellen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Aus der erst im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens wegen des Verstreichens mehrerer Jahre eingetretenen Verschlechterung kann nicht auf eine Unrichtigkeit der ursprünglichen Prognose geschlossen werden.OGH 8 ObA 31/23a, 13.12.2023
- Ob künftige Entwicklungen zu berücksichtigen sind, weil sie zum Kündigungszeitpunkt objektiv vorhersehbar waren, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 9 ObA 131/22p, 24.01.2023
- Hier: Ein verständiger und sorgfältiger Arbeitgeber konnte aufgrund der vorgelegten Informationen bei objektiver Betrachtung annehmen, dass die Klägerin in der Montagelinie nicht mehr eingesetzt werden durfte.OGH 9 ObA 26/22x, 27.04.2022
- Es kommt daher zur Beurteilung der Sozialwidrigkeit nicht darauf an, ob und wie intensiv sich die Klägerin nach der Kündigung um eine neue Arbeitsstelle bemüht hat.OGH 9 ObA 43/19t, 15.05.2019
- Relevantes Beweisthema ist daher nicht das Faktum einer neuen Anstellung, sondern die Frage, ob im Kündigungszeitpunkt objektive Faktoren vorlagen, die im Rahmen einer Prognose eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers vorhersehbar machten.OGH 9 ObA 85/15p, 29.07.2015
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung im Konzern des Arbeitgebers im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung, infolge Anteilsveräußerung aber nicht mehr im (Konkretisierungs‑)Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht der Annahme der Betriebsbedingtheit der Kündigung nicht entgegen.OGH 9 ObA 24/14s, 29.04.2014
- Hier: Zukunftsprognose über die weitere Arbeitsfähigkeit des betroffenen Arbeitnehmers bei Prüfung des Kündigungsgrundes des § 42 Abs 2 Z 2 VBO Wien.OGH 9 ObA 119/12h, 22.10.2012
- Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist im Fall eines gerechtfertigten Wochenpendelns jedenfalls der dafür aufzuwendende finanzielle Mehraufwand zu berücksichtigen. Hat der Arbeitnehmer tatsächlich eine allerdings nachteilige neue Arbeitsstelle angenommen, so sind unabhängig davon seine Arbeitsmarktchancen zum Konkretisierungszeitpunkt zu beurteilen. Bei besonders qualifizierten Tätigkeiten erscheint es dabei gerechtfertigt, die Prüfung allgemein auf solche Tätigkeiten zu beziehen, die der Ausbildung und den Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen, und nicht auf die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und die damit verbundene berufliche Stellung zu beschränken.OGH 8 ObA 59/10z, 04.11.2010
- Ereignisse, die nach Ende des Arbeitsverhältnisses eintreten, oder Entwicklungen, die in diesem Zeitraum stattfinden, sind dann zu berücksichtigen, wenn sie die Richtigkeit der im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses abgegebenen Prognose betreffen.OGH 8 ObA 59/10z, 04.11.2010
- Dies macht die Beurteilung des Erstgerichts, dass die Klägerin auch schon die sechsmonatige Kündigungsfrist für die Postensuche nutzen könne (vergleiche § 22 AngG), nicht unvertretbar.OGH 9 ObA 58/06d, 11.08.2006
- Entscheidend ist eine vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehende Prognose über die nach diesem Zeitpunkt aller Voraussicht nach wirksam werdenden Folgen der Kündigung für die wesentlichen Interessen der Arbeitnehmer.OGH 9 ObA 67/90, 25.04.1990
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 338/89, 17.01.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051772 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 43.
- OGH 8 ObA 34/26x, 19.08.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 53/25i, 27.11.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 21/25h, 21.10.2025, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 46/24h, 05.12.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 38/24g, 26.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 31/23a, 13.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 128/22x, 24.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 131/22p, 24.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 88/22i, 31.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 81/22k, 31.08.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105 · Anfechtung von Kündigungen
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