Wie wägt das Gericht meine Interessen gegen die Firma ab?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Wenn feststeht, dass die Kündigung wesentliche Interessen von Ihnen beeinträchtigt, und zugleich Umstände in Ihrer Person betriebliche Interessen belasten, werden beide Seiten gegeneinander abgewogen. Nur so kann der Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen seinen Zweck erfüllen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 19.08.2026 (39 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Steht fest, dass durch die Kündigung wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt sind und andererseits in der Person des Arbeitnehmers liegende Umstände betriebliche Interessen nachteilig berühren, dann sind diese Voraussetzungen zueinander in eine Wechselbeziehung zu setzen und eine Abwägung dieser sich gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen, um den Zweck des Kündigungsschutzes, nämlich Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen, erfüllen zu können.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Betriebliche Interessen aufgrund von den Arbeitgeber beschimpfenden und herabwürdigenden Äußerungen sowie Versäumen des Dienstantritts durch den Arbeitnehmer überwiegen die (wesentliche) Interessenbeeinträchtigung des Arbeitnehmers (Einkommenseinbuße von 30 %, 6 bis 8 Monate Arbeitsplatzsuche, Sorgepflichten für Ehefrau und 2 Kinder)OGH 8 ObA 21/25h, 21.10.2025
- Hier: Abwägung der durch die Kündigung erheblich beeinträchtigten sozialen Situation mit dem festgestellten personenbezogenen Kündigungsgrund der mangelnden fachlichen Eignung zu Lasten des Gekündigten.OGH 8 ObA 20/22g, 30.03.2022
- Die Abwägung der Interessen kann naturgemäß nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles erfolgen und stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 8 ObA 141/04z, 20.01.2005
- Ob die Abwägung mit den Interessen eines Arbeitnehmers fortgeschrittenen Alters mit langer Betriebszugehörigkeit die Kündigung als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen, ist eine Frage, die von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig ist.OGH 9 ObA 143/03z, 17.03.2004
- Die Abwägung zwischen der Fürsorgepflicht und der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit hat so zu erfolgen, dass die (langfristigen) Interessen des Betriebes, das heißt seiner gesunden wirtschaftlichen Basis, nicht gefährdet werden, da der Betrieb für die Belegschaft eine Existenzsicherung bildet. Der Kündigungsschutz darf nicht so praktiziert werden, dass die Lage der Belegschaft und somit des Betriebes langfristig gefährdet wird.OGH 9 ObA 189/01m, 19.12.2001
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- Der Kündigungsschutz steht im Spannungsverhältnis zwischen der Fürsorgepflicht, die eine weitgehende Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen verlangt, und dem Prinzip der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit.OGH 9 ObA 189/01m, 19.12.2001
- Hier: Bei einem Piloten kommt der erforderlichen Vertrauensbasis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer erhebliches Gewicht zu.OGH 9 ObA 190/98a, 02.09.1998
- Bei Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen des Klägers einerseits und der Beklagten andererseits muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein.OGH 9 ObA 21/98y, 10.06.1998
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 310/93, 10.12.1993
- Die Kündigung muss bei Gegenüberstellung der Interessen im Einzelfall objektiv als gerechte dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen.OGH 9 ObA 310/93, 10.12.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051818 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 39.
- OGH 8 ObA 34/26x, 19.08.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 53/25i, 27.11.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 21/25h, 21.10.2025, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 36/25i, 21.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 20/25v, 25.06.2025, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 6/25k, 19.03.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 16/24x, 25.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 29/23i, 31.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 45/22h, 29.06.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 20/22g, 30.03.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105 · Anfechtung von Kündigungen
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