OGH 10 ObS 80/19s
Worum es ging: Bekomme ich als Lebensgefährtin eine Witwenpension?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ein Anspruch besteht nur, wenn die erbrachten Leistungen einen Unterhaltsbedarf gedeckt haben. Leistungen, die anderen Zwecken dienen, genügen nicht, und was Partner in einer Lebensgemeinschaft einander geben, erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Nein. Geld, das zum Sparen zurückgelegt wird, erhöht den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht und ist im Regelfall auch nicht als Naturalunterhalt anrechenbar. Unterhalt soll die gegenwärtigen Bedürfnisse decken; Zahlungen auf einen Bausparvertrag dienen dagegen der Vermögensbildung.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 23.04.2019, 8 Rs 30/19v-11
Zitierte Paragrafen
ABGB § 94 ASVG § 258 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
23 Absätze, 3.843 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.07.2019
Geschäftszahl
10ObS80/19s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter KAD Dr. Lukas Stärker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Mag. Jakob Weinrich, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Witwenpension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. April 2019, GZ 8 Rs 30/19v-11, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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