Zählt ein Bausparvertrag als Unterhalt für mein Kind?
günstig für Kind betrifft Unterhaltspflichtige, Kinder, Obsorgeberechtigte
Nein. Geld, das zum Sparen zurückgelegt wird, erhöht den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht und ist im Regelfall auch nicht als Naturalunterhalt anrechenbar. Unterhalt soll die gegenwärtigen Bedürfnisse decken; Zahlungen auf einen Bausparvertrag dienen dagegen der Vermögensbildung.
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Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 30.07.2019 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2009)
Die Vermögensbildung zu Sparzwecken stellt (jedenfalls bei unbestimmter Verwendung oder mit längerfristigem Ansparziel) kein den Unterhaltsanspruch erhöhendes Bedürfnis des Kindes dar. Im Regelfall sind Maßnahmen der Vermögensbildung auch nicht als Naturalunterhaltsleistung anrechenbar, da der Unterhalt der Befriedigung der gegenwärtigen Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten dient.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und einhelliger Lehre dienen Zahlungen des Unterhaltspflichtigen auf Bausparverträge der Vermögensbildung und können daher den Unterhaltsbegehren der Kinder nicht entgegen gehalten werden.OGH 1 Ob 193/17i, 15.11.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125634 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 10 ObS 80/19s, 30.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 193/17i, 15.11.2017, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
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