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Bekomme ich als Lebensgefährtin eine Witwenpension?

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Nein. Ein Anspruch besteht nur, wenn die erbrachten Leistungen einen Unterhaltsbedarf gedeckt haben. Leistungen, die anderen Zwecken dienen, genügen nicht, und was Partner in einer Lebensgemeinschaft einander geben, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 30.07.2019 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2002)

Sowohl der Gesetzeswortlaut des § 258 Abs 4 litd ASVG als auch die Gesetzesmaterialien stellen darauf ab, dass die erbrachten Leistungen einen Unterhaltsbedarf decken müssen. Werden jedoch Leistungen erbracht, die nicht Unterhaltscharakter haben, sondern anderen Zwecken dienen, können sie nicht zur Begründung eines Witwenpensionsanspruchs führen. In diesem Sinn erfüllt die Erbringung von Leistungen der Partner in einer Lebensgemeinschaft nicht die von § 258 Abs 4 lit d ASVG für einen Anspruch auf Witwenpension geforderten Voraussetzungen (10 ObS 70/02w).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116507 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Im Gesetz

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