Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.08.2019 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 78/19i

Worum es ging: Komme ich zum Höchstgericht, weil meine Klage als unschlüssig gilt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den vorgebrachten Behauptungen ergibt, lässt sich nur anhand des einzelnen Falles beurteilen. Diese Frage ist deshalb nie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und öffnet den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

IO § 69 ZPO § 182a ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

25 Absätze, 5.254 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.08.2019

Geschäftszahl

9ObA78/19i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer und Wolfgang Jelinek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei E*****, wegen 3.654,45 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 2019, GZ 7 Ra 22/19k-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail