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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.10.2019 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 Ob 101/19i

Worum es ging: Wird mir Geld angerechnet, das ich gar nicht verdient habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, wenn es um Erträge aus Ihrem Vermögen geht. Angerechnet werden auch Zinsen und andere Kapitalerträge, die Sie in vertretbarer Weise hätten erzielen können. Was vertretbar ist, richtet sich nach Ihren Lebensverhältnissen und danach, wie partnerschaftlich eingestellte Ehegatten entschieden hätten; ein gewisser Spielraum bleibt Ihnen dabei.

Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

22 Absätze, 3.184 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.10.2019

Geschäftszahl

8Ob101/19i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T* L*, vertreten durch Dr. Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei J* L*, vertreten durch Dr. Widukind W. Nordmeyer, Rechtsanwalt in Wels, wegen 32.160 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 19. Juni 2019, GZ 21 R 75/19g-19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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