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Wird mir Geld angerechnet, das ich gar nicht verdient habe?

günstig für Unterhaltspflichtiger betrifft Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige, Geschiedene
Ja, wenn es um Erträge aus Ihrem Vermögen geht. Angerechnet werden auch Zinsen und andere Kapitalerträge, die Sie in vertretbarer Weise hätten erzielen können. Was vertretbar ist, richtet sich nach Ihren Lebensverhältnissen und danach, wie partnerschaftlich eingestellte Ehegatten entschieden hätten; ein gewisser Spielraum bleibt Ihnen dabei.

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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 25.10.2019 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Gemäß § 94 ABGB sind auch solche tatsächlich nicht gezogene Einkünfte an Kapitalerträgen angemessen zu berücksichtigen, die der unterhaltsfordernde Ehegatte vertretbarer Weise hätte ziehen können; was vertretbar oder unvertretbar ist, bestimmt sich nach den konkreten Lebensverhältnissen unter Bedachtnahme auf die Entscheidung, die partnerschaftlich eingestellte Ehegatten im gemeinschaftlichen Interesse unter den gegebenen Umständen getroffen hätten. Das gilt als Nachwirkung aus dem Eheband grundsätzlich auch, wenn auch unter Bedachtnahme auf die durch die Auflösung der Ehe verminderten persönlichen Rücksichtnahmen, für einen gemäß § 69 Abs 2 EheG geschuldeten Unterhalt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009575 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltsberechtigter Vermögen in der Unterhaltsbemessung

Die Erträge Ihres Vermögens zählen mit, etwa Zinsen, und zwar auch dann, wenn das Vermögen geerbt wurde. Das Vermögen selbst wird nur herangezogen, wenn das Einkommen für den angemessenen Unterhalt nicht ausreicht. Der Erlös aus dem Verkauf einer Sache gilt als Vermögen, nicht als Einkommen.

günstig für Unterhaltsberechtigter Anrechnung erzielbarer Einkünfte

Nein. Rechnet Ihnen das Gericht ein Einkommen an, das Sie erzielen könnten, muss dieses nach den konkreten Verhältnissen mit einer gewissen Regelmäßigkeit und auf längere Dauer gesichert sein. Kurzfristige oder unsichere Verdienstmöglichkeiten bleiben außer Betracht.

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