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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.12.2019 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObA 54/18a

Worum es ging: Darf das Berufungsgericht neue Fragen prüfen lassen, die niemand vorbrachte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Berufungsgericht darf dem Erstgericht keine Ergänzung des Verfahrens auftragen, für die es im Vorbringen der Parteien keine Grundlage gibt. Weitergeprüft werden darf nur, wozu die Parteien etwas behauptet haben.

Ein Urteil der ersten Instanz darf nicht nur deshalb aufgehoben werden, damit über Umstände gesprochen wird, die bisher niemand behauptet hat. Der Prozess bleibt auf das beschränkt, was die Parteien vorgebracht haben.

Ein Feststellungsantrag setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten ein Recht oder ein Rechtsverhältnis strittig ist. Streiten Sie dagegen nur darüber, wie sich der Sachverhalt zugetragen hat, wird der Antrag abgewiesen.

Ja. Wer sich im Verfahren auf eine Dienstanweisung beruft, muss die zugrunde liegenden Tatsachen nicht in allen Einzelheiten schildern. Der Begriff der Dienstanweisung deckt auch eine knappe Umschreibung jener Tatsachen ab, die für ihr wirksames Vorliegen nötig sind. Anders ist es nur, wenn dazu konkret Gegenteiliges vorgebracht wird.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2

Entscheidungstext

49 Absätze, 13.114 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.12.2019

Geschäftszahl

8ObA54/18a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schleinbach (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Personalvertretung der B*****, vertreten durch Mag. Roland Schwab, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Stadt L*****, vertreten durch Wildmoser/Koch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Feststellung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Juni 2018, GZ 11 Ra 30/18p-18, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. März 2018, GZ 36 Cga 17/17v-14, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und es wird in der Sache selbst entschieden, dass das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts in dem von der Aufhebung betroffenen Teil einschließlich seiner Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen 4.989,18 EUR (darin 593,03 EUR USt und 1.431 EUR Barauslagen) an Kosten des Rechtsmittelverfahrens zweiter und dritter Instanz zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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