Darf das Berufungsgericht neue Fragen prüfen lassen, die niemand vorbrachte?
betrifft Kläger, Beklagter, Prozessparteien
Das Berufungsgericht darf dem Erstgericht keine Ergänzung des Verfahrens auftragen, für die es im Vorbringen der Parteien keine Grundlage gibt. Weitergeprüft werden darf nur, wozu die Parteien etwas behauptet haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 29.08.2023 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1959)
Das Berufungsgericht darf nicht eine Verfahrensergänzung auftragen, die durch das Prozessvorbringen der Parteien nicht gedeckt ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Klarstellung eines nicht völlig eindeutigen Prozessvorbringens ist damit nicht vergleichbar.OGH 6 Ob 663/85, 28.08.1986
- Das Berufungsgericht darf das erstinstanzliche Urteil nicht deshalb aufheben, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, eine anspruchsbegründende Tatsache, die er bisher nicht behauptet hatte, im fortgesetzten Verfahren nachzutragen.OGH 5 Ob 734/81, 08.03.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042430 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 17.
- OGH 5 Ob 86/23t, 29.08.2023, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 67/21b, 12.05.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 8 ObA 54/18a, 16.12.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 123/16s, 25.10.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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