OGH 9 ObA 82/19b
Worum es ging: Darf ich in meinem Rechtsmittel auf einen früheren Schriftsatz verweisen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie in Ihrem Rechtsmittel bloß auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz verweisen, ist das Rechtsmittel unzulässig. Jede Rechtsmittelschrift muss für sich allein vollständig sein und kann nicht durch den Verweis auf andere Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden.
Hängt die Entscheidung von einer Frage des Unionsrechts ab, kann der Oberste Gerichtshof nur angerufen werden, wenn dem Gericht zweiter Instanz dabei ein schwerer Fehler unterlaufen ist. Maßstab ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.04.2019, 7 Ra 24/19d-17
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
36 Absätze, 10.916 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.12.2019
Geschäftszahl
9ObA82/19b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.
Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.
Hargassner und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer und Werner Krachler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. H***** M*****, und 2. H***** S*****, beide vertreten durch Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Oesterreichische Nationalbank (OeNB), Otto-Wagner-Platz 3, 1090 Wien, vertreten durch Burgstaller & Preyer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen (zu 1.) 5.928,40 EUR sA und (zu 2.) 1.517,80 EUR sA sowie jeweils Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 2019, GZ 7 Ra 24/19d-17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
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