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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.12.2019 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 82/19b

Worum es ging: Darf ich in meinem Rechtsmittel auf einen früheren Schriftsatz verweisen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie in Ihrem Rechtsmittel bloß auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz verweisen, ist das Rechtsmittel unzulässig. Jede Rechtsmittelschrift muss für sich allein vollständig sein und kann nicht durch den Verweis auf andere Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden.

Hängt die Entscheidung von einer Frage des Unionsrechts ab, kann der Oberste Gerichtshof nur angerufen werden, wenn dem Gericht zweiter Instanz dabei ein schwerer Fehler unterlaufen ist. Maßstab ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

36 Absätze, 10.916 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Geschäftszahl

9ObA82/19b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.

Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.

Hargassner und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer und Werner Krachler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. H***** M*****, und 2. H***** S*****, beide vertreten durch Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Oesterreichische Nationalbank (OeNB), Otto-Wagner-Platz 3, 1090 Wien, vertreten durch Burgstaller & Preyer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen (zu 1.) 5.928,40 EUR sA und (zu 2.) 1.517,80 EUR sA sowie jeweils Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 2019, GZ 7 Ra 24/19d-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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