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Darf ich in meinem Rechtsmittel auf einen früheren Schriftsatz verweisen?

betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsmittelwerber, Antragsteller
Wenn Sie in Ihrem Rechtsmittel bloß auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz verweisen, ist das Rechtsmittel unzulässig. Jede Rechtsmittelschrift muss für sich allein vollständig sein und kann nicht durch den Verweis auf andere Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 27.05.2026 (78 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1976)

Die bloße Verweisung des Rekurswerbers in seinem Rechtsmittel auf seine Ausführungen in einem Schriftsatz macht den Rekurs unzulässig, weil jede Rechtsmittelschrift einen in sich geschlossenen selbständigen Schriftsatz darstellt und nicht durch die Bezugnahme auf den Inhalt anderer in derselben oder einer anderen Sache erstatteten Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden kann (AnwZ 1934,230, 5 Ob 312, 313/64, 1 Ob 114/73, 8 Ob 141/74 ua).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 19 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007029 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 78.

Im Gesetz

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