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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.12.2019 · Fall aus Salzburg

OGH 10 Ob 83/19g

Worum es ging: Bekomme ich Vorschuss, wenn der Vater gar nichts zahlen kann?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Vorschuss setzt voraus, dass der Zahlungspflichtige dem Grunde nach überhaupt in der Lage ist, Unterhalt zu leisten. Diese Fähigkeit muss sich auf der eingeschränkten Beweisgrundlage des Vorschussverfahrens positiv ergeben.

Diesen Beweis muss der Bund führen. Bleiben Zweifel oder fehlen Beweise über die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, ist seine Unfähigkeit nicht offenbar; der Vorschuss darf dann nicht verweigert werden. Damit der Bund den Beweis führen kann, ist ihm spätestens im Rekursverfahren rechtliches Gehör zu geben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 13 AußStrG § 49

Entscheidungstext

37 Absätze, 9.480 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Geschäftszahl

10Ob83/19g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj S*, geboren * 2008, vertreten durch das Land Salzburg als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Hallein, Gruppe Jugendwohlfahrt, 5400 Hallein, Dr.-Adolf-Schärf-Platz 2), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 10. Oktober 2019, GZ 21 R 195/19a-23, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hallein vom 5. Juni 2019, GZ 30 Pu 414/09a-17, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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