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Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.07.2018

AußStrG § 13

Verfahrensführung § 13. (1)Das Gericht hat von Amts wegen für den Fortgang des Verfahrens zu sorgen und dieses so zu gestalten, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands und eine möglichst kurze Verfahrensdauer gewährleistet sind. Die Parteien haben das Gericht dabei zu unterstützen. (2)Verfahren, die eine schutzberechtigte Person betreffen, sind so zu führen, dass deren Wohl bestmöglich gewahrt wird. (3)Das Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien hinzuwirken.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Vermögens gilt nicht als bloße Geldforderung, auch wenn Sie nach Ihrem Vorschlag nur eine Ausgleichszahlung anstreben. Deshalb können zu seiner Sicherung alle Sicherungsmittel angeordnet werden, die das Gesetz für andere Ansprüche vorsieht.

Bei gesetzlichem Unterhalt gilt das Dreifache dessen, was in einem Jahr zu zahlen ist, als Wert des Streits. Das Berufungsgericht muss den Wert dann nicht eigens aussprechen. Das gilt auch, wenn kein fixer Betrag, sondern ein Anteil am Einkommen verlangt wird.

Auch Entscheidungen, die nur das Verfahren betreffen, etwa über die Rechtzeitigkeit eines Rekurses, gelten als vermögensrechtlich, wenn es in der Hauptsache um Vermögen geht. Der Grund ist ihr entscheidender Einfluss auf die Hauptsache. Das Gericht zweiter Instanz muss deshalb aussprechen, welchen Wert der Entscheidungsgegenstand hat.

Ob ein Rechtsmittel zulässig ist, wird nur dann für jedes Begehren getrennt beurteilt, wenn die Ansprüche tatsächlich und rechtlich selbständig sind. Bei einem einheitlichen Anspruch, etwa dem Unterhaltsanspruch eines Kindes, gibt es nur einen einheitlichen Ausspruch dazu. Ist das Rechtsmittel dann zulässig, können Sie alle Gründe geltend machen und sind nicht auf erhebliche Rechtsfragen beschränkt.

Nein. Ist Ihr Rekurs ohnehin als unzulässig zurückzuweisen, muss der Akt nicht mehr an das Rekursgericht zurückgeschickt werden, damit dieses einen fehlenden Ausspruch nachholt. Der Oberste Gerichtshof wäre an diesen Ausspruch ohnehin nicht gebunden.

In der Regel nicht. Hat das Rekursgericht den Wert des Entscheidungsgegenstands innerhalb seines Ermessens festgesetzt, kann der Oberste Gerichtshof das nicht überprüfen. Anderes gilt nur, wenn ein Gesetz den Wert zwingend mit einem bestimmten Betrag festlegt oder eine starre Berechnung vorschreibt.

Ob der Revisionsrekurs zulässig ist, prüft der Oberste Gerichtshof selbst. An den Ausspruch des Rekursgerichts dazu ist er nicht gebunden.

Zunächst nur an das Gericht zweiter Instanz, nicht an den Obersten Gerichtshof. Solange dieses Gericht nicht nachträglich zugelassen hat, ist der Oberste Gerichtshof nicht zuständig. Das gilt auch dann, wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentliches bezeichnen.

Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.

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