Bekomme ich Vorschuss, wenn der Vater gar nichts zahlen kann?
günstig für Bund betrifft Kind, Mutter, Vater, Unterhaltspflichtiger
Ein Vorschuss setzt voraus, dass der Zahlungspflichtige dem Grunde nach überhaupt in der Lage ist, Unterhalt zu leisten. Diese Fähigkeit muss sich auf der eingeschränkten Beweisgrundlage des Vorschussverfahrens positiv ergeben.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Eine Bevorschussung nach § 4 Z 2 UVG setzt voraus, dass der Unterhaltsschuldner an sich, dem Grund nach, in der Lage ist, Unterhalt zu leisten. Die Leistungsfähigkeit müsste sich auf der eingeschränkten Beweisgrundlage des § 11 Abs 2 UVG durch einen positiven Beweis ergeben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Z 2 UVG ist der Bund beweispflichtig. Ein Beweisdefizit oder Zweifel über die Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu einer - allenfalls höheren - Unterhaltsleistung nicht „offenbar" (im Sinn des letzten Halbsatzes leg cit) und stehen daher der Bevorschussung [in voller Höhe] nicht entgegen.OGH 10 Ob 42/09p, 19.01.2010
- Wenn nach der Aktenlage eine nur eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners schon einmal festgestellt wurde, kann aus Anlass eines Antrages auf Weitergewährung der bisher gewährten Vorschüsse, der mit einem Erhöhungsantrag verbunden wurde, noch nicht ohne jedes weitere Parteivorbringen und ohne (amtswegig) feststellbare Änderung der Verhältnisse eine Erhöhung der Vorschüsse vorgenommen werden.OGH 6 Ob 183/99a, 16.09.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076267 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 10 Ob 47/26y, 30.06.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 83/19g, 17.12.2019, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
UVG §4 Z2
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