Wer muss beweisen, dass der Vater nicht zahlen kann?
günstig für Kind betrifft Kinder, Obsorgeberechtigte, Bund, Unterhaltsschuldner
Diesen Beweis muss der Bund führen. Bleiben Zweifel oder fehlen Beweise über die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, ist seine Unfähigkeit nicht offenbar; der Vorschuss darf dann nicht verweigert werden. Damit der Bund den Beweis führen kann, ist ihm spätestens im Rekursverfahren rechtliches Gehör zu geben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 17.12.2019 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Z 2 UVG ist der Bund beweispflichtig. Ein Beweisdefizit oder Zweifel über die Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit nicht offenbar und stehen daher der Bevorschussung nicht entgegen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Im vorliegenden Fall wurde - anders als in dem der erst jüngst ergangenen Entscheidung 10 Ob 42/09p zugrunde liegenden Fall - eine nur eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners schon einmal festgestellt, weil er zum Zeitpunkt der Titelschaffung in Rumänien lebte, arbeitslos war und daher nur auf ein erzielbares Einkommen von 120 EUR bis 130 EUR monatlich angespannt werden konnte. Der nunmehrige Aufenthaltsort des Unterhaltsschuldners ist nicht bekannt. Hinweise auf eine Rückkehr nach Österreich oder auf eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der EU liegen nicht vor.OGH 10 Ob 7/10t, 02.03.2010
- Um dem Bund die Erbringung dieses Beweises zu ermöglichen, ist es erforderlich, ihm spätestens im Rekursverfahren rechtliches Gehör zu verschaffen, wenn an eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu Lasten des Bundes gedacht wird.OGH 7 Ob 186/00d, 15.09.2000
- Hier: Unterhaltsschuldner flüchtet aus Strafhaft.OGH 4 Ob 531/93, 14.12.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076273 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 10 Ob 83/19g, 17.12.2019, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
UVG §4 Z2
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