OGH 5 Ob 193/19x
Worum es ging: Gilt mein Wegerecht auch über fremde Zwischengrundstücke?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Das Recht muss nur die Nutzung Ihres eigenen Grundstücks vorteilhafter oder bequemer machen. Es bleibt auch dann gültig, wenn Sie es nur ausüben können, indem Sie dazwischenliegende fremde Grundstücke benützen und dafür kein eigenes dauerhaftes Recht haben. Die Eigentümer dieser Grundstücke müssen in einen Rechtsstreit darüber nicht einbezogen werden.
Ja. Auch ein Recht, das üblicherweise einer bestimmten Person zusteht, etwa ein Fruchtgenussrecht, kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks eingeräumt werden. In diesem Fall ist es nur mit einer zeitlichen Begrenzung möglich. Ein unbefristetes Recht dieser Art können Sie nicht ersitzen.
Es kommt darauf an, was vereinbart wurde. Ein Wohnungsfruchtgenussrecht erlaubt es Ihnen, die überlassenen Teile des Hauses ohne Rücksicht auf Ihre eigenen Bedürfnisse zu nutzen und daher auch anderen zu überlassen. Wurde das Recht dagegen höchstpersönlich und unentgeltlich bis zum Tod eingeräumt, handelt es sich bloß um ein Gebrauchsrecht.
Nein. Ein Fruchtgenuss kann zwar zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestehen, aber nur zeitlich begrenzt begründet und eingetragen werden. Damit soll verhindert werden, dass Eigentum dauerhaft geteilt wird. Ein unbefristetes Recht dieser Art kann auch nicht ersessen werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Bludenz, 02.07.2019
- Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht, 22.08.2019, 2 R 191/19g
Zitierte Paragrafen
ABGB § 478 ABGB § 521 AußStrG § 71 GBG 1955 § 12
Entscheidungstext
27 Absätze, 5.100 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.12.2019
Geschäftszahl
5Ob193/19x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerinnen 1. W***** und 2. G*****, beide vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen Grundbuchseintragungen in EZ *****1 und *****0, beide KG *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 22. August 2019, AZ 2 R 191/19g, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bludenz vom 2. Juli 2019, TZ 2518/2019, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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