Woran erkenne ich, ob mein Wohnrecht die Vermietung erlaubt?
betrifft Wohnungsberechtigte, Hauseigentümer, Erben, Mieter
Es kommt darauf an, was vereinbart wurde. Ein Wohnungsfruchtgenussrecht erlaubt es Ihnen, die überlassenen Teile des Hauses ohne Rücksicht auf Ihre eigenen Bedürfnisse zu nutzen und daher auch anderen zu überlassen. Wurde das Recht dagegen höchstpersönlich und unentgeltlich bis zum Tod eingeräumt, handelt es sich bloß um ein Gebrauchsrecht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Zum Wesen des in § 521 Satz 3 ABGB normierten Fruchtgenussrechts gehört es, dass der Berechtigte die überlassenen Teile des Hauses ohne Einschränkung auf seine Bedürfnisse benützen und daher auch an Dritte überlassen darf. Verstanden aber beide Vertragsteile ihre Vereinbarung als Einräumung eines beschränktes Rechts, dann folgt daraus im Zusammenhalt damit, dass den Wohnungsberechtigten das Wohnungs- und Benützungsrecht höchstpersönlich und unentgeltlich bis zum Ableben des von ihnen zuletzt Sterbenden eingeräumt wurde, dass es sich bei diesem nur um ein Gebrauchsrecht im Sinn § 521 Satz 1 und 2 ABGB handelt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der Nutzung von Räumen zu Wohnzwecken wird danach unterschieden, ob sie nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschränkung benützt und demnach an Dritte überlassen werden dürfen. Im ersten Fall liegt Gebrauchsrecht vor, im zweiten Fruchtgenuss.OGH 1 Ob 108/24z, 19.12.2024
- Beim Wohnungsgebrauchsrecht dürfen die Berechtigten das Objekt auf Lebenszeit zum eigenen Bedarf verwenden.OGH 5 Ob 113/13y, 20.09.2013
- Das „Wohnungsrecht" stellt keine eigenständige Form einer Personalservitut, sondern eine Spielart des Fruchtgenussrechts oder des Gebrauchsrechts dar, je nachdem, ob Wohnräume nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschränkung benützt werden dürfen.OGH 5 Ob 157/08m, 25.11.2008
- Zumindest umfänglich geht ein Fruchtgenussrecht über ein bloßes Gebrauchsrecht hinaus.OGH 5 Ob 231/03m, 11.11.2003
- Der im Übergabsvertrag enthaltene Passus, die Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechts gemäß §§ 509 ff ABGB werde mit "der besonderen Vereinbarung" eingeräumt, dass der Beklagte berechtigt sei, "die Liegenschaft weiterhin im bisherigen Umfange zu nutzen", legt einen von der gesetzlichen Norm abweichenden Parteiwillen nahe.OGH 1 Ob 139/00y, 29.08.2000
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Beim Wohnungsfruchtgenuss besteht - anders als beim bloßen Wohnungsgebrauchsrecht - keine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit auf die eigenen Bedürfnisse des Berechtigten. Wird ein Gebäude oder eine Wohnung auch zur Erzielung von Erträgnissen - etwa der Tätigkeit als Tagesmutter - überlassen, so wird zumeist von einem Fruchtgenuss auszugehen sein.OGH 7 Ob 283/99i, 23.02.2000
- Wohnungsgebrauchsrecht und Fruchtgenussrecht unterscheiden sich nur darin, dass das bloße Gebrauchsrecht auf die persönlichen Bedürfnisse des Berechtigten zugeschnitten ist, während das Fruchtgenussrecht ohne diese Einschränkung vollen Genuss der Sache, die nur in ihrer Substanz zu bewahren ist, gewährt und dementsprechend sogar die Gebrauchsüberlassung an Dritte ermöglicht. Das bedeutet, dass das, was der Gebrauchsberechtigte tun darf, jedenfalls auch dem Fruchtgenussberechtigten zugestanden werden muss; der Wohnungsfruchtgenuss umfasst als ein Mehr stets auch das Recht zum persönlichen Gebrauch.OGH 5 Ob 2121/96i, 12.06.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011826 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 24.
- OGH 1 Ob 15/25z, 24.06.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 108/24z, 19.12.2024, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 67/21s, 22.06.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 193/19x, 18.12.2019, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 162/17k, 26.09.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 55/16y, 20.04.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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