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Woran erkenne ich, ob mein Wohnrecht die Vermietung erlaubt?

betrifft Wohnungsberechtigte, Hauseigentümer, Erben, Mieter
Es kommt darauf an, was vereinbart wurde. Ein Wohnungsfruchtgenussrecht erlaubt es Ihnen, die überlassenen Teile des Hauses ohne Rücksicht auf Ihre eigenen Bedürfnisse zu nutzen und daher auch anderen zu überlassen. Wurde das Recht dagegen höchstpersönlich und unentgeltlich bis zum Tod eingeräumt, handelt es sich bloß um ein Gebrauchsrecht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (24 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

Zum Wesen des in § 521 Satz 3 ABGB normierten Fruchtgenussrechts gehört es, dass der Berechtigte die überlassenen Teile des Hauses ohne Einschränkung auf seine Bedürfnisse benützen und daher auch an Dritte überlassen darf. Verstanden aber beide Vertragsteile ihre Vereinbarung als Einräumung eines beschränktes Rechts, dann folgt daraus im Zusammenhalt damit, dass den Wohnungsberechtigten das Wohnungs- und Benützungsrecht höchstpersönlich und unentgeltlich bis zum Ableben des von ihnen zuletzt Sterbenden eingeräumt wurde, dass es sich bei diesem nur um ein Gebrauchsrecht im Sinn § 521 Satz 1 und 2 ABGB handelt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011826 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 24.

Im Gesetz

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