Gilt mein Wegerecht auch über fremde Zwischengrundstücke?
günstig für Berechtigter betrifft Wegberechtigte, Grundeigentümer, Nachbarn
Ja. Das Recht muss nur die Nutzung Ihres eigenen Grundstücks vorteilhafter oder bequemer machen. Es bleibt auch dann gültig, wenn Sie es nur ausüben können, indem Sie dazwischenliegende fremde Grundstücke benützen und dafür kein eigenes dauerhaftes Recht haben. Die Eigentümer dieser Grundstücke müssen in einen Rechtsstreit darüber nicht einbezogen werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 24.03.2026 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1964)
Die Grunddienstbarkeit muss nur der vorteilhafteren oder bequemeren Benützung des herrschenden Grundstückes dienen. Das trifft aber auch dann zu, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit nur bei Benützung von anderen zwischen dem herrschenden und dienenden Grundstück liegenden Parzellen möglich ist und diese Benützung nicht auf dinglich rechtlicher Grundlage beruht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Umstand, dass die herrschende Liegenschaft nur über ein ständig abgesperrtes Tor erreicht werden kann, führt (im Vergleich zu einem offenen Zugang über eine öffentliche Straße) nicht zu ihrer vorteilhafteren und bequemeren Benützung.OGH 4 Ob 182/24d, 21.01.2025
- Hier: dauerhaft versperrbares Tor.OGH 4 Ob 182/24d, 21.01.2025
- Hier: Dienstbarkeit, Grundstück zum Baden, als Liege- und Spielwiese und für andere Freizeitaktivitäten zu nützen.OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024
- Es werden auch an das Entstehen der Dienstbarkeit die Erfordernisse der Nützlichkeit und Bequemlichkeit gestellt.OGH 4 Ob 74/23w, 25.04.2023
- Hier: Bücherliche Sicherstellung einer bestehenden Wegeservitut zugunsten der Stammsitzliegenschaft des Dienstbarkeitsberechtigten beschränkt auf den Zweck der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zweier Grundstücke des Gemeinschaftsguts einer Agrargemeinschaft, zu deren alleinigen Bewirtschaftung der Dienstbarkeitsberechtigte als Alleineigentümer der Stammsitzliegenschaft aufgrund einer Benützungsvereinbarung berechtigt ist.OGH 1 Ob 68/19k, 27.05.2019
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Fördert die vom Eigentümer der dienenden Sache zu unterlassende oder zu duldende Nutzung eine vorteilhaftere oder bequemere Benützung einer Liegenschaft (oder eines mit dieser verbundenen Unternehmens, Gewerbes oder einer Anlage) im Eigentum des Berechtigten, ohne dass es dazu maßgeblich auf dessen persönliche Eigenschaften oder Bedürfnisse ankäme, so handelt es sich im Zweifel (§ 479 Satz 2 ABGB) um eine Grunddienstbarkeit.OGH 10 Ob 81/16h, 18.07.2017
- Fehlt das Tatbestandsmerkmal einer bequemeren oder wenigstens vorteilhafteren Benützung völlig, kann keine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden.OGH 8 Ob 131/16x, 30.05.2017
- Erhöht sich die Bequemlichkeit der Benützung des herrschenden Grundstücks, wird dies für ausreichend erachtet.OGH 8 Ob 131/16x, 30.05.2017
- Hier: Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit; unmittelbare Nachbarschaft des dienenden und herrschenden Grundstücks ist nicht erforderlich. Daher ist auch die Einbeziehung der Eigentümer der zwischen dem herrschenden und dienenden Grundstück liegenden Grundstücke in das Prozessrechtsverhältnis nicht notwendig.OGH 1 Ob 101/16h, 21.06.2016
- Bei einer Grunddienstbarkeit muss sich das Erfordernis der Nützlichkeit und Bequemlichkeit immer auf das Grundstück selbst und nicht auf persönliche Vorteile seines Eigentümers beziehen, widrigenfalls die Dienstbarkeit nur eine persönliche ist.OGH 8 Ob 52/15b, 27.05.2015
- An das Utilitätserfordernis wird kein strenger Maßstab angelegt. Es genügen etwa auch Vorteile einer bestimmten Bebauung.OGH 6 Ob 255/00v, 29.03.2001
- Die Dienstbarkeit des hindernisfreien Überfliegens bestimmter dienender Grundstücke zu Startzwecken und Landezwecken wäre, sofern daran nicht ohnehin eine Legalservitut nach § 2 LFG zu erblicken ist, der Natur der Sache nach als Grunddienstbarkeit zu qualifizieren. Ein solches Recht dient gleich einer Wegeservitut der Ermöglichung der vorteilhafteren Nutzung jener Grundstücke, auf denen sich der Flugplatz befindet.OGH 6 Ob 209/00d, 15.03.2001
- Wesentlich ist nur, dass den Eigentümer des belasteten Grundstücks Duldungspflichten oder Unterlassungspflichten treffen und die Person des Berechtigten mit dem Eigentum eines herrschenden Grundstücks verknüpft ist.OGH 5 Ob 130/92, 10.11.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011597 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 31.
- OGH 10 Ob 2/26f, 24.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 15/25z, 24.06.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 4 Ob 182/24d, 21.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 108/24z, 19.12.2024, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024, Fall aus Burgenland
- OGH 1 Ob 110/24v, 09.10.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 102/23w, 26.02.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 183/22f, 31.05.2023, Fall aus Vorarlberg
- OGH 4 Ob 74/23w, 25.04.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 29/22h, 19.07.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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