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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.12.2019 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 210/19x

Worum es ging: Was passiert, wenn der Anwalt per Post statt elektronisch einbringt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Rechtsanwälte müssen Eingaben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch bei Gericht einbringen. Wird stattdessen der Postweg gewählt, gilt das als Formfehler, den das Gericht verbessern lässt. Wird die Verbesserung versäumt, wird die Eingabe zurückgewiesen.

Ja. Rechtsanwälte und Notare müssen am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen, auch in Grundbuchsachen. Solange es dort keine eigene Struktur für Rechtsmittel gibt, genügt die Einbringung als sonstige Ersteingabe mit einem angehängten PDF. Die bloße Behauptung, das sei technisch unmöglich, reicht nicht aus.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1422

Entscheidungstext

25 Absätze, 3.225 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.12.2019

Geschäftszahl

5Ob210/19x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers G*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Werner Heißig, Rechtsanwalt in Wien, wegen Grundbuchshandlungen ob der EZ ***** KG *****, infolge des Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 5. November 2019, AZ 1 R 181/19p, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leoben vom 15. Juli 2019, TZ 1940/2019, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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