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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1917

ABGB § 1422

§ 1422. Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet (§ 1358), bezahlt, kann vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen; hat er dies getan, so wirkt die Zahlung als Einlösung der Forderung.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ein Rückgriff gegen den eigentlichen Schuldner setzt voraus, dass Sie bereits gezahlt haben. Vorher können Sie den Ersatz nicht verlangen.

Zahlen Sie eine fremde Schuld, für die Sie nicht haften, gehen die Rechte des Gläubigers auf Sie über, wenn der Gläubiger die Zahlung annimmt und Sie spätestens bei der Zahlung die Abtretung verlangen. Die Wirkung ist dieselbe wie beim gesetzlichen Übergang.

Damit die Rechte des Gläubigers auf Sie übergehen, müssen Sie die Abtretung vor oder bei der Zahlung verlangen. Eine erst später abgegebene Abtretungserklärung bestätigt den Übergang nur noch, bewirkt ihn aber nicht.

Ja. Wer eine fremde Schuld bezahlt und dabei in die Rechte des Gläubigers eintritt, erhält auch dessen Hypothek, ohne dass eine Übertragung im Grundbuch nötig wäre. Die spätere Eintragung berichtigt nur den Grundbuchstand.

Nein. Zahlt jemand anderer Ihre Schuld und lässt sich die Forderung abtreten, ist die Schuld nicht getilgt, sondern nur eingelöst. Das Pfandrecht bleibt bestehen und geht auf den Zahler über. Der Liegenschaftseigentümer ist daher nicht verpflichtet, die Hypothek löschen zu lassen.

Ja. Wird eine Höchstbetragshypothek auf einen anderen Gläubiger übertragen, können dadurch Ihre Rechte als Eigentümer der Liegenschaft beeinträchtigt werden. Deshalb dürfen Sie gegen die Eintragung dieser Übertragung im Grundbuch ein Rechtsmittel erheben.

Nein. Lösen Sie eine durch eine Hypothek gesicherte Schuld ein, geht das Pfandrecht schon damit auf Sie über, ohne Eintragung im Grundbuch. Die spätere Eintragung dient nur dazu, das Grundbuch richtigzustellen.

Nein. Sichert die Hypothek einen ganzen Kreditrahmen, haftet sie nicht an einer einzelnen Forderung. Ein neuer Gläubiger kann sie nur übernehmen, wenn entweder das Kreditverhältnis selbst übertragen wird oder der Rahmen auf eine einzelne Forderung eingeschränkt und die Hypothek im Grundbuch umgewandelt wird. Dafür braucht es eine Erklärung des Schuldners.

Durch Einverleibung. Auch wenn das Pfandrecht bereits außerhalb des Grundbuchs auf den neuen Gläubiger übergegangen ist, wird der Wechsel nicht bloß angemerkt, sondern einverleibt. Ist mit der Berichtigung des Grundbuchs ein Rechtserwerb verbunden, ist stets die Einverleibung die richtige Eintragungsart.

Meist nicht. Bei einer Höchstbetragshypothek haftet das Pfand am gesamten Kreditrahmen und nicht an einzelnen Forderungen. Nur wenn der Rahmen auf eine einzelne Forderung eingeschränkt wurde und keine weitere Ausnützung mehr stattfinden soll, geht die Hypothek auf Sie über; sonst erhalten Sie bloß die Forderung.

Solange im Grundbuch noch der betreibende Gläubiger als Inhaber des Pfandrechts eingetragen ist, kann nur er darüber bücherlich verfügen. Das gilt auch dann, wenn das Pfandrecht außerhalb des Grundbuchs bereits auf jemand anderen übergegangen ist.

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