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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.12.2019 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 223/19a

Worum es ging: Darf ich eine fremde Marke im Quelltext meiner Website nennen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, wenn Sie ein berechtigtes Interesse daran haben, die Marke zu gebrauchen, und dadurch kein unzutreffender Eindruck entsteht. Das ist etwa der Fall, wenn Ihre Seite Informationen über die Marke enthält, an denen Sie ein berechtigtes Interesse haben. Dann verstoßen Sie weder gegen das Markenrecht noch gegen das Wettbewerbsrecht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 43 ZPO § 528

Entscheidungstext

30 Absätze, 8.156 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.12.2019

Geschäftszahl

4Ob223/19a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M***** P*****, vertreten durch Mag. Markus Passer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Stefan Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 31.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. Oktober 2019, GZ 133 R 100/19g-9, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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