OGH 4 Ob 223/19a
Worum es ging: Darf ich eine fremde Marke im Quelltext meiner Website nennen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, wenn Sie ein berechtigtes Interesse daran haben, die Marke zu gebrauchen, und dadurch kein unzutreffender Eindruck entsteht. Das ist etwa der Fall, wenn Ihre Seite Informationen über die Marke enthält, an denen Sie ein berechtigtes Interesse haben. Dann verstoßen Sie weder gegen das Markenrecht noch gegen das Wettbewerbsrecht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 30.10.2019, 133 R 100/19g-9
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.12.2019
Geschäftszahl
4Ob223/19a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M***** P*****, vertreten durch Mag. Markus Passer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Stefan Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 31.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. Oktober 2019, GZ 133 R 100/19g-9, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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