ABGB § 43
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Die Meinungsfreiheit rechtfertigt es nicht, einen politischen Gegner mit unwahren Tatsachenbehauptungen herabzusetzen. Das gilt insbesondere, wenn ihm damit ein verwerfliches Verhalten unterstellt wird.
Sie dürfen Ihren eigenen Namen nicht so verwenden, dass Verwechslungen mit dem Namen oder Zeichen entstehen können, das ein anderer berechtigt führt. Auch wenn Sie Ihren Namen redlich gebrauchen, müssen Sie alles Nötige und Zumutbare tun, um solche Verwechslungen auszuschließen. Dazu zählt etwa, den Vornamen beizufügen oder unterscheidende Zusätze zu verwenden.
In der Regel setzt eine vorbeugende Unterlassungsklage voraus, dass mit der Rechtsverletzung bereits begonnen wurde. Eine bloße Drohung reicht nur unter besonderen Umständen aus, nämlich wenn das Abwarten zu einem nicht wieder gutzumachenden Schaden führen würde. Ob eine Wiederholung droht, richtet sich danach, ob weitere Eingriffe ernstlich zu befürchten sind, wobei das Verhalten der Gegenseite zu berücksichtigen ist.
Ihren eigenen Namen dürfen Sie im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich führen; ein schlechthin geltendes Verbot ist nicht zulässig. Sie müssen ihn aber so gebrauchen, dass Verwechslungen mit dem Namen oder der Firma eines anderen nach Möglichkeit vermieden werden. Lässt sich das durch einen unterscheidenden Zusatz erreichen, kann Ihnen der Gebrauch ohne diesen Zusatz untersagt werden.
Ja. Wird ein Name für eine im Ausland registrierte Internetadresse verwendet, ist das ein Gebrauch im Inland, weil die Adresse auch von einem Zugang in Österreich aus angewählt werden kann. Ein Unterlassungsbegehren kann dabei auf die Abrufbarkeit in einem bestimmten Staat beschränkt werden.
Ja. Wird Ihr Name unbefugt als Domainname gebraucht, ist die Löschung ein geeignetes Mittel, den störenden Zustand zu beseitigen. Eine bloße Änderung des Inhalts der Website genügt nicht, weil sie jederzeit wieder rückgängig gemacht werden kann.
Ja. Das Gericht muss vorhandene Erfahrungssätze von sich aus berücksichtigen, und Sie dürfen selbst welche behaupten und unter Beweis stellen. Der Beweis, dass ein Erfahrungssatz unrichtig ist, ist grundsätzlich zulässig; er gelingt in der Regel nur mit einer Befragung des Publikums.