OGH 1 Ob 174/19y
Worum es ging: Wird mir angelastet, dass ich selbst unvorsichtig war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.
Nein. War Ihr sorgloses Verhalten für den Eintritt oder die Höhe des Schadens nicht ursächlich, entlastet es den Schädiger nicht. Diesen Teil muss er voll ersetzen. Nur der Teil, den Sie beide verursacht haben, wird geteilt, wobei Sie dabei in der Regel den größeren Anteil tragen.
Für eine Mitschuld am eigenen Schaden ist nicht nötig, dass Sie sich rechtswidrig verhalten haben. Es genügt, dass Sie mit Ihren eigenen Gütern sorglos umgegangen sind. Der Schaden wird dann zwischen Ihnen und dem Schädiger aufgeteilt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 21.02.2019, 8 Cg 119/16z-68
- Oberlandesgericht Innsbruck, 18.07.2019, 1 R 76/19i-74
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1304 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 52
Entscheidungstext
37 Absätze, 12.393 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.01.2020
Geschäftszahl
1Ob174/19y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.
Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei J*****, vertreten durch die Heiss & Heiss Rechtsanwälte OG, Innsbruck, wegen 137.664,28 EUR sA sowie Feststellung (Streitwert 15.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das (richtig) Teilzwischenurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18. Juli 2019, GZ 1 R 76/19i-74, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21. Februar 2019, GZ 8 Cg 119/16z-68, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Teilzwischenurteil des Erstgerichts mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, dass es lautet:
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).