OGH 9 ObA 131/19h
Worum es ging: Genügt es, dass eine gesetzliche Regelung wünschenswert wäre?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ein Gesetz darf auf einen nicht geregelten Fall nur übertragen werden, wenn eine echte Lücke besteht, das Gesetz also gemessen an seiner eigenen Absicht ungewollt unvollständig ist. Dass eine Regelung wünschenswert wäre, reicht nicht aus; sonst würde das Gericht an die Stelle des Gesetzgebers treten.
Eine Regel darf auf einen ähnlichen, nicht geregelten Fall nur dann übertragen werden, wenn das Gesetz eine regelwidrige Lücke aufweist. Ohne eine solche Lücke ist das nicht möglich.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.09.2019, 9 Ra 81/19a-10
Zitierte Paragrafen
ABGB Art. 4 § 6 AngG Art. 1 § 9 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
24 Absätze, 4.207 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.01.2020
Geschäftszahl
9ObA131/19h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Harald Kohlruss (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T***** G*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei E***** K***** Gesellschaft mbH, *****, wegen 3.299,75 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 2.732,54 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. September 2019, GZ 9 Ra 81/19a-10, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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