OGH 8 Ob 90/19x
Worum es ging: Wird die Familienbeihilfe auf den Unterhalt für das Kind angerechnet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zum Teil. Die Familienbeihilfe gleicht nicht nur die Betreuung ab, sondern soll auch den zahlenden Elternteil steuerlich entlasten, und zwar für die Hälfte des von ihm geleisteten Unterhalts. Herangezogen wird dafür sein höchster Steuersatz, der um etwa ein Fünftel gesenkt wird, also etwa von 50 auf 40 Prozent.
Zuerst wird der Unterhalt wie bisher nach den üblichen Kriterien bemessen. Dann wird das Bruttojahreseinkommen des zahlenden Elternteils ohne Sonderzahlungen ermittelt, um den Steuersatz zu bestimmen. Je nach Einkommenshöhe ist der halbe Unterhalt mit 40, 33 oder 25 Prozent zu entlasten, zuerst über den Unterhaltsabsetzbetrag, dann über Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Fünfhaus, 15.02.2019, 41 Pu 317/18s-68
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 26.06.2019, 42 R 155/19h-88
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.01.2020
Geschäftszahl
8Ob90/19x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Antragsteller 1. mj M* R*, geboren am * 2008, 2. mj G* R*, geboren am * 2010, 3. mj H* R*, geboren am * 2011, und 4. mj O* R*, geboren am * 2014, in Unterhaltsangelegenheiten vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, 1150 Wien,
Gasgasse 8–10/Stiege 1, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Juni 2019, GZ 42 R 155/19h-88, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 15. Februar 2019, GZ 41 Pu 317/18s-68, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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